Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-04-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-07-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3 600 S.

§ 2. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

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