(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung (RID 4/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von 1361 Kohle in Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-12-31
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Österreich III 210/1998 Deutschland III 210/1998

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung wurde von Österreich am 29. September 1998 und von Deutschland am 13. November 1998 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Anhängen X und XI, jeweils Absatz 4.7.6.2, des RID dürfen 1361 Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs und 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b auch in nicht luftdicht verschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge X und XI unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 ºC betragen.

2.

Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der Stoffe bleiben unberührt.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Art. 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.