Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Zöblen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 18,075 von der bestehenden Trasse ab, umfährt den Ortskern von Zöblen im Süden und bindet bei km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zöblen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 163/95-08 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Mai 1974, BGBl. Nr. 317/1974, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald aufgehoben.
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