Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Frequenzbereichszuweisung (Frequenzbereichszuweisungsverordnung - FBZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-09
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich 9 kHz bis 105 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt

1.

die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) betrieben werden, und

2.

die sich aus der VO Funk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VO Funk betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Funkdienst'' (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfaßt;

2.

„Sicherheitsfunkdienst'' (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten;

3.

„Fester Funkdienst'' (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;

4.

„Fester Funkdienst über Satelliten'' (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfaßt dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;

5.

„Intersatellitenfunkdienst'' (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;

6.

„Weltraumfernwirkfunkdienst'' (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;

7.

„Beweglicher Funkdienst'' (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;

8.

„Beweglicher Funkdienst über Satelliten'' (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden, oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

9.

„Beweglicher Landfunkdienst'' (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;

10.

„Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten'' (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;

11.

„Beweglicher Seefunkdienst'' (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord;

12.

„Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten'' (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

13.

„Beweglicher Flugfunkdienst'' (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

14.

„Beweglicher Flugfunkdienst (R)'' (Aeronautical Mobile (R) Service) einen beweglichen Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;

15.

„Beweglicher Flugfunkdienst (OR)'' (Aeronautical Mobile (OR) Service) einen beweglichen Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;

16.

„Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten'' (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

17.

„Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)'' (Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;

18.

„Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)'' (Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;

19.

„Rundfunkdienst'' (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;

20.

„Rundfunkdienst über Satelliten'' (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind;

21.

„Ortungsfunkdienst'' (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;

22.

„Ortungsfunkdienst über Satelliten'' (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

23.

„Navigationsfunkdienst'' (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;

24.

„Navigationsfunkdienst über Satelliten'' (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

25.

„Seenavigationsfunkdienst'' (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;

26.

„Seenavigationsfunkdienst über Satelliten'' (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;

27.

„Flugnavigationsfunkdienst'' (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;

28.

„Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten'' (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;

29.

„Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst'' (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;

30.

„Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten'' (Radiolocation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;

31.

„Wetterhilfenfunkdienst'' (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;

32.

„Erderkundungsfunkdienst über Satelliten'' (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem

a)

Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,

b)

ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,

c)

diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören,

d)

die Sonden auch abgefragt werden können;

33.

„Wetterfunkdienst über Satelliten'' (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;

34.

„Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst'' (Standard Frequency and Time Signal Service) einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;

35.

„Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten'' (Standard Frequency and Time Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

36.

„Weltraumforschungsfunkdienst'' (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;

37.

„Amateurfunkdienst'' (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;

38.

„Amateurfunkdienst über Satelliten'' (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;

39.

„Radioastronomiefunkdienst'' (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

1.

„R'' Linienflüge (route);

2.

„OR'' andere Flüge als Linienflüge (off-route).

Frequenzbereichszuweisungsplan

§ 3. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).

(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in

1.

Spalte 1 die in der VO Funk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,

2.

in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen gemäß Artikel S5 VO Funk und

3.

in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.

(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.

(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.

(5) Wenn im Frequenzbereichszuweisungsplan angegeben ist, daß ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, daß er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, daß dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans

§ 4. (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.

(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel S5 VO Funk (Beispiel: S5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (Beispiel: A01).

(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter den Namen der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.

(4) Fußnoten, die rechts neben dem Namen eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.

(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst'' nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.

Primäre und sekundäre Funkdienste

§ 5. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt:

a)

Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FESTER FUNKDIENST) gedruckt sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste'' bezeichnet;

b)

Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Beweglicher Funkdienst) gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste'' bezeichnet.

(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: BEWEGLICHER FUNKDIENST außer beweglicher Flugfunkdienst).

(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes

a)

dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

b)

können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

c)

können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.

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