Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-01
Status Aufgehoben · 2004-11-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 131 und 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1997 wird verordnet:

I. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

(2) Ein AOC darf vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt werden soll;

2.

Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

3.

Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen, der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren, der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;

4.

Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über einen anzufliegenden Flugplatz, insbesondere des überflogenen Geländes und der Mindestflughöhen, die standardisierten Instrumentenan- und -abflugverfahren, die Warteverfahren, die anzuwendenden Entscheidungshöhen, Luftfahrthindernisse, Befeuerungs- und Anflughilfen sowie die Beschaffenheit des Flugplatzes und deren praktische Umsetzung;

5.

Proficiency-Check: Überprüfung eines Piloten in einem Luftfahrzeug oder in einem Typensimulator zur Feststellung seiner Befähigungen hinsichtlich der Durchführung von Instrumentenflügen und der jeweiligen Instrumentenan- und -abflugverfahren, der Beherrschung von Notsituationen wie zB Triebwerksausfällen im Abflug, Anflug und bei der Landung, die Handhabung von Notfällen während des Fluges, Überprüfung der Kenntnisse der technischen Systeme des Luftfahrzeuges, zur Erneuerung von Kategorie-II- oder Kategorie-III-Berechtigungen sowie die Beherrschung der im Flugbetriebshandbuch des Unternehmens festgelegten Standard Operating Procedures (SOP). Für Piloten, die nur auf bestimmten Luftfahrzeugtypen nach Sichtflugregeln eingesetzt werden, entfallen die für Instrumentenflüge relevanten Punkte.

§ 3. (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.

(2) Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, bedarf einer Bewillung (Anm.: richtig: Bewilligung) durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde.

(3) Die Durchführung von Flügen in Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtunternehmen (Joint Operation) in der Form, daß wechselseitig österreichisches flugbetriebliches Personal auf im Ausland registrierten Luftfahrzeugen oder ausländisches flugbetriebliches Personal auf in Österreich registrierten Luftfahrzeugen eingesetzt werden soll, bedarf einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Die jeweils zum Einsatz auf in Österreich registrierten Luftfahrzeugen vorgesehenen Piloten müssen neben den erforderlichen Berechtigungen entsprechend qualifziert (Anm.: richtig: qualifiziert) und im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein. Sammelanerkennungen sind zulässig.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie können im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt können gemäß Abs. 2 und 3 erteilte Bewilligungen widerrufen werden.

Organisation von Luftfahrtunternehmen

§ 4. (1) Das Unternehmen hat für die Bereiche Flugbetrieb und Technik einen Organisationsplan und einen Stellenbesetzungsplan zu erstellen und diese sowie in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, daß durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches beeinträchtigt werden könnte.

(3) Der Organisationsplan hat zumindest nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

Aufteilung der im Abs. 1 genannten Bereiche in Abteilungen und, soweit erforderlich, in Unterabteilungen;

2.

genaue Bezeichnung der Aufgaben und Funktionen der einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen;

3.

genaue Darstellung der Verantwortlichkeit und Weisungsrechte der in den einzelnen Abteilungen tätigen Personen;

4.

für die einzelnen Aufgaben innerhalb der Organisation sind die Qualifikationserfordernisse festzulegen und hiefür geeignete Personen in einem Stellenbesetzungsplan bekanntzugeben.

(4) Der Stellenbesetzungsplan hat zumindest einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen Abteilung, einen technischen Leiter als Leiter der technischen Abteilung, deren Stellvertreter und, soweit gemäß Abs. 7 und 8 erforderlich, Flottenchefs sowie die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Piloten namentlich zu enthalten. Die geforderten Qualifikationen des Flugbetriebsleiters und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 1 geregelt. Bei Luftfahrtunternehmen, die mehr als 100 Piloten beschäftigen, kann im Einvernehmen mit der Obersten Zivilluftfahrtbehörde ein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von Piloten und sonstigem flugbetrieblichen Personal vereinbart werden.

(5) Weisungen in flugbetrieblichen Angelegenheiten dürfen nur vom Flugbetriebsleiter, Weisungen in technischen Angelegenheiten dürfen nur vom technischen Leiter, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden.

(6) Die Funktionen des Flugbetriebsleiters und des technischen Leiters und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.

(7) Bei Unternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Unterabteilungen (Flotten) zu gliedern, wenn der Flugbetriebsleiter nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(8) Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Flugbetriebsleiter für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(9) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse MTOM von 2 730 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der Abs. 4 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Flugdienstberatungsabteilung

§ 5. (1) Luftfahrtunternehmen, welche Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, daß zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger als eine Stunde liegt oder die Langstreckenflugbetrieb durchführen, haben eine Flugdienstberatungsstelle einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des Luftfahrtunternehmens, allenfalls auch im Wege von Handling Agents u. dgl. Die Flugdienstberatungsstelle ist dem Flugbetriebsleiter zu unterstellen.

(2) Während der Durchführung von Langstreckenflugbetrieb ist die Flugdienstberatungsstelle mit entsprechend qualifziertem (Anm.: richtig: qualifiziertem) Personal besetzt zu halten und es ist nach einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren die Besatzung des jeweiligen Langstreckenfluges mit allen zur Verfügung stehenden Informationen, soweit sie für die sichere Durchführung von Bedeutung sind, zu versorgen (Flight Watch). Dazu gehört insbesondere auch die Übermittlung von Wetterberichten und - prognosen für den Bereich entlang der Flugstrecke, für den Ziel- und die Ausweichflughäfen sowie die Vorbereitung von daraus resultierenden Abweichungen (Reroutings), Informationen über den allfälligen Ausfall von Navigations- oder Anflughilfen, über den Zustand oder den Status von Ziel- und Ausweichflughäfen sowie die Unterstützung der Besatzungen im Falle von Notfällen.

(3) Die Einrichtung einer Flugdienstberatungsstelle kann unterbleiben, wenn bei der Durchführung von Flügen gemäß Abs. 1 deren Aufgaben durch eine von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigte Flugdienstberatungsabteilung eines anderen österreichischen Luftfahrtunternehmens sichergestellt ist.

Bodendienstabteilung

§ 6. Wenn, insbesondere aus Gründen des Betriebsumfanges, der Streckenstruktur oder der eingesetzten Luftfahrzeugtypen eine Bodendienstabteilung einzurichten ist, so ist diese in flugbetrieblichen Angelegenheiten dem Weisungsrecht des Flugbetriebsleiters zu unterstellen.

Kontrollorganisation

§ 7. Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Flugbetriebes gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist eine flugbetriebliche und technische Kontrollorganisation einzurichten, die nach einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren für die Einhaltung der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vorzusehen hat. Bei der Erstellung dieser Kontrollorganisation ist auf den Betriebsumfang des Luftfahrtunternehmens sowie auf dessen Unternehmensstruktur Bedacht zu nehmen. Bei Unternehmen, die insgesamt höchstens vier Flugzeuge der Gewichtsklasse A, B oder C bzw. vier Hubschrauber bis zu einer maximalen Abflugmasse MTOM von 2 730 kg betreiben, genügt es, wenn diese ein vereinfachtes Verfahren, durch welches eine regelmäßige Überprüfung der flugbetrieblichen und technischen Abläufe - allenfalls auch durch Betriebsfremde - sichergestellt ist, anwenden. Die in der Kontrollorganisation mit Überprüfungen betrauten Personen haben der Obersten Zivilluftfahrtbehörde Kenntnisse der im Anhang 3 festgelegten Sachgebiete nachzuweisen.

Einverständniserklärung

§ 8. Personen, die in der flugbetrieblichen, der technischen Abteilung oder im Bodendienst für Tätigkeiten, welche Einfluß auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, somit diesem nicht ausschließlich disziplinär unterstehen, haben die Art der Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen Unternehmen bekanntzugeben. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers mit der Tätigkeit im Luftfahrtunternehmen vorzulegen.

Handbücher (Manuals)

§ 9. (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen:

1.

ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual - FOM),

2.

ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual - AFM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,

3.

ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,

4.

ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual - CAM), wenn Flugzeuge mit Flugbegleitern betrieben werden müssen,

5.

ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden Bereiche, Strecken und Flugplätze,

6.

wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und

7.

ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des § 52 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV), BGBl. Nr. 191/1995.

(2) Das Flugbetriebshandbuch (FOM) und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Minimum Equipment List muß mit einem Prüfungsvermerk von der für das jeweilige Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde versehen sein, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird. Änderungen der Minimum Equipment List, die auf Grund von Änderungen der Master Minimum Equipment List oder auf Grund von einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.

(3) Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuchs (FOM) gemäß Abs. 1 Z 1, dessen Änderung oder Ergänzung ist zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 oder den in JAR-OPS 1 oder JAR-OPS 3 genannten Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Ein Flugbetriebshandbuch (FOM), dessen Änderung oder Ergänzung das den in JAR-OPS 1 oder JAR-OPS 3 genannten Inhalten entspricht, ist jedoch nur zu genehmigen, soweit nicht den Bestimmungen des ICAO-Anhanges 6, Teil I oder Teil III widersprochen wird und zusätzlich Beanspruchungs- und Ruhezeitregelungen vorgesehen wurden. Die jeweils gültige Fassung der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in der luftfahrtüblichen Weise in deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.

(4) Handbücher gemäß Abs. 1 sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.

(5) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, Änderungen und Ergänzungen der in Abs. 1 genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Abs. 1 Z 2) darf nur nach Absprache mit der Musterzulassungsbehörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde aufgetragen werden.

Leasing von Luftfahrzeugen

§ 10. (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an Dritte bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Sie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt widerrufen werden.

(2) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt.

(3) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens mit betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden (dry lease), so ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird. Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.

(4) In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 kann mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 geregelt werden.

Vermietung von Luftfahrzeugen

§ 11. (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichen (Anm.: richtig: österreichischen) Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG, unzulässig.

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