Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-29
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 17,315 von der bestehenden Trasse ab und bindet bei km 18,870 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-83-19 im Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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