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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 182 Brenner Straße im Bereich der Gemeinde Schönberg im Stubaital

Geltender Text a fecha 1998-05-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 182 Brenner Straße wird im Bereich der Gemeinde Schönberg im Stubaital wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,098 von der bestehenden Trasse ab und bindet bei km 10,828 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Schönberg im Stubaital aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. DG2-EP-760 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.