Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Meldewesen in der Seeschiffahrt (Melde-Verordnung) (CELEX-Nr.: 393L0075, 396L0039, 397L0026)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-01
Status Aufgehoben · 2004-11-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„gefährliche Güter'': die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), und die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), angeführten Güter;

2.

„umweltschädliche Güter'': die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle, die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„gefährliche Güter'': die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code) und die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), angeführten Güter sowie die im IMO-Code für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen (INF-Code) genannten radioaktiven Stoffe;

2.

„umweltschädliche Güter'': die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle, die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.

Pflichten des Kapitäns

§ 3. (1) Gefährliche oder umweltschädliche Güter dürfen nur an Bord genommen werden, wenn dem Kapitän eine Erklärung vorliegt, in der die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter angegeben sind.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches in einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einläuft oder aus einem solchen ausläuft, muß die örtlichen Hilfsdienste für den Schiffsverkehr, soweit verfügbar, nutzen, oder Lotsen in Anspruch nehmen.

(3) Bei Ereignissen oder Umständen auf See, die geeignet sind, eine Gefahr für die Küste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hervorzurufen, hat der Kapitän die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich über die Einzelheiten zu unterrichten und dieser die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 zu übermitteln.

(4) Der Kapitän hat eine Prüfliste nach dem Muster der Anlage zu erstellen und sie dem Lotsen und bei Anforderung auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, aus dessen Seehafen er ausläuft oder in dessen Seehafen er einläuft, zur Verfügung zu stellen. Lotsen an Bord österreichischer Seeschiffe haben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihnen Mängel bekannt werden, welche die Manövrierfähigkeit des Seeschiffes beeinträchtigen könnten.

Pflichten des Reeders

§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Name und Rufzeichen des Seeschiffes,

2.

Registerstaat des Seeschiffes,

3.

Länge und Tiefgang des Seeschiffes,

4.

Bestimmungshafen,

5.

voraussichtliche Auslaufzeit,

6.

voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,

7.

geplante Route,

8.

die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,

9.

Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.

(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu übermitteln.

Pflichten des Reeders

§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Name und Rufzeichen des Seeschiffes sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,

2.

Registerstaat des Seeschiffes,

3.

Länge und Tiefgang des Seeschiffes,

4.

Bestimmungshafen,

5.

voraussichtliche Auslaufzeit,

6.

voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,

7.

geplante Route,

8.

die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBCund dem IGC-Code sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach dem INF-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,

9.

Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.

10.

Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder.

(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu übermitteln.

Anlage

zu § 3 Abs. 4

PRÜFLISTE FÜR SEESCHIFFE,

DIE GEFÄHRLICHE ODER UMWELTSCHÄDLICHE GÜTER BEFÖRDERN

A. ANGABEN ZUM SCHIFF

Schiffsname Eigentümer Baujahr

......................... ...................... ..............

Flagge Unterscheidungssignal BRT

......................... ...................... ..............

Heimathafen Länge Internationales

Rufzeichen

......................... ...................... ...............

Klassifikationsgesellschaft Klassenzeichen Schiff

......................... ...................... ...............

Maschinenanlage Antriebsanlage Leistung

......................... ...................... ...............

Tiefgang vorn Tiefgang Mitte Tiefgang achtern

......................... ...................... ................

Schiffsmakler Volumen/Masse der gefährlichen oder

umweltschädlichen Ladung

......................... ........................................

B. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN

uneingeschränkt betriebsbereit

Ja Nein Mängel

```

1.

Bau und technische

```

Ausrüstung ( (

Haupt- und Hilfsmaschinen ( (

Hauptruderanlage ( (

Hilfsruderanlage ( (

Ankergeschirr ( (

fest eingebaute

Feuerlöscheinrichtung ( (

Inertgas-System

(wenn vorhanden) ( (

```

2.

Nautische Ausrüstung

```

verfügbare Manövrierdaten ( (

Erste Radaranlage ( (

Zweite Radaranlage ( (

Kreiselkompaßanlage ( (

Magnet-Regelkompaß ( (

Peilfunkgerät ( (

Echolot ( (

andere elektronische

Ausrüstung zur

Standortbestimmung ( (

```

3.

Funkausrüstung

```

Telegraphie-Seefunkanlage ( ( ......................

UKW-Seefunkanlage ( ( ......................

C. DOKUMENTE

Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord

Ja Nein

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe ( (

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für

Frachtschiffe ( (

Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis

für Frachtschiffe ( (

UKW-Funk-Sicherheitszeugnis für

Frachtschiffe ( (

Freibordzeugnis ( (

Klassenzeugnis ( (

Nachweis der Versicherung gegen das

Risiko der Umweltverschmutzung ( (

SOLAS-Zeugnis über gefährliche Güter ( (

Internationales Zeugnis betreffend ( (

die Sicherheit der Passagiere

ausgefülltes Öltagebuch ( (

IBC-Zeugnis ( (

IGC-Zeugnis ( (

IOPP-Zeugnis ( (

NLS-Zeugnis ( (

D. BESATZUNG AN BORD

Ja Nein Befähigungszeugnis ausgestellt in

(Bezeichnung, Nr.) von (Ort,

(Behörde) Staat)

Kapitän ( ( .................. ............ ......

Erster Offizier ( ( .................. ............ ......

Zweiter Offizier ( ( .................. ............ ......

Dritter Offizier ( ( .................. ............ ......

Leitender Ingenieur ( ( .................. ............ ......

Erster Ingenieur ( ( .................. ............ ......

Zweiter Ingenieur ( ( .................. ............ ......

Dritter Ingenieur ( ( .................. ............ ......

Funkoffizier ( ( .................. ............ ......

Überseelotse an Bord ( ( .................. ............ ......

Gesamtzahl der Mannschaften Decksdienst Maschinendienst

.................. ................

......................... .......................

Datum Unterschrift des

Kapitäns oder, falls

dieser verhindert ist,

seines Stellvertreters

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage

zu § 3 Abs. 4

PRÜFLISTE FÜR SEESCHIFFE,

DIE GEFÄHRLICHE ODER UMWELTSCHÄDLICHE GÜTER BEFÖRDERN

A. ANGABEN ZUM SCHIFF

..................... .....................

Schiffsname Eigentümer

..................... ..................... .....................

Flagge Heimathafen Seegebiete, die das

Schiff befahren darf

..................... ..................... .....................

Baujahr Länge BRZ

..................... .....................

Internationales IMO-Kennummer

Rufzeichen

..................... ..................... .....................

Klassifikations- Klassenzeichen Schiff

gesellschaft

..................... ..................... .....................

Maschinenanlage Antriebsanlage Leistung

..................... ..................... .....................

Tiefgang vorn Tiefgang Mitte Tiefgang achtern

..................... ............................................

Schiffsmakler Volumen/Masse der gefährlichen oder

umweltschädlichen Ladung

B. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN

uneingeschränkt betriebsbereit

Ja Nein Mängel

```

1.

Bau und technische

```

Ausrüstung

Haupt- und

Hilfsmaschinen O O ...................

Hauptruderanlage O O ...................

Hilfsruderanlage O O ...................

Ankergeschirr O O ...................

fest eingebaute

Feuerlöscheinrichtung O O ...................

Inertgas-System

(wenn vorhanden) O O ...................

```

2.

Nautische Ausrüstung

```

verfügbare Manövrierdaten O O ...................

Erste Radaranlage O O ...................

Zweite Radaranlage O O ...................

Kreiselkompaßanlage O O ...................

Magnet-Regelkompaß O O ...................

Peilfunkgerät O O ...................

Echolot O O ...................

andere elektronische O O ...................

Ausrüstung zur

Standortbestimmung

Fahrmeßanlage (log) O O ...................

- Fahrt durch das Wasser O O ...................

- Fahrt über Grund O O ...................

```

3.

Funkausrüstung

```

Telegraphiefunkausrüstung O O ...................

Sprechfunkausrüstung O O ...................

GMDSS-Funkausrüstung O O ...................

Funkausrüstung für

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