Vereinbarung vom 28. Mai 1998 zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 8. und 9. August 1998 sowie für einen Trainingstag am 6. oder 7. August 1998 wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 *1) zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Abhaltung dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 206/1997
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.