(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien III 143/1998 Deutschland III 54/1999 Frankreich III 143/1998 Liechtenstein III 202/1999 Luxemburg III 116/2002 Portugal III 194/1999 Slowakei III 183/1998 Vereinigtes Königreich III 54/1999

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 1998 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 15. Juli 1998
Belgien 28. August 1998
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 des Anhangs B.1a des ADR darf die innere Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.

2.

Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1a für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.

3.

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.

4.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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