(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M74 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind
Vertragsparteien
Liechtenstein III 140/1999 Norwegen III 31/1999 Portugal III 140/1999 Slowakei III 140/1999 *Vereinigtes Königreich III 171/1998
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Oktober 1998 und vom Vereinigten Königreich am 20. Juli 1998 unterzeichnet.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201, Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;
sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt sein;
der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.
Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter sind anzuwenden.
Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M74)”.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2003 für Beförderungen in
den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
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