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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken

Geltender Text a fecha 1998-12-23

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:

Der Straßenteil der B 312 Loferer Straße von km 61,640 bis km 64,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 24. April 1990, BGBl. Nr. 236, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Unken“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.