Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-11-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 82
Änderungshistorie JSON API

22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne

Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c

Z 22 der GewO 1973 bestimmt

```

```

23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt

```

```

24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt

```

```

25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt

```

```

26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106

Abs. 8)

```

```

27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3

bestimmt

```

```

28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes

bestimmt

```

```

29 zur Verwendung für die entgeltliche

Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-,

Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes

bestimmt

```

```

30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß

§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt

```

```

31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für

Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen

bestimmt

```

```

40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt

```

```

50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt

```

```

51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt

```

```

60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den

öffentlichen Hilfsdienst bestimmt

```

```

61 zur Verwendung im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmt

```

```

62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer

Gebietskörperschaft oder der Österreichischen

Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt

```

```

63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr

bestimmt

```

```

64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten

Rettungsdienst bestimmt

```

```

65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen bestimmt

```

```

70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt

```

```

71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt

```

```

72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bestimmt

```

```

74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt

```

```

80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei

feierlichen Anlässen bestimmt

```

```

81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

```

```

Anlage 4

(§ 12 Abs. 2)

```

```

Kennziffer Verwendungsbestimmung

```

```

01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt

```

```

10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

```

```

19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt

```

```

20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung

bestimmt

```

```

22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne

Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c

Z 22 der GewO 1973 bestimmt

```

```

23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt

```

```

24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt

```

```

25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt

```

```

26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106

Abs. 8)

```

```

27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3

bestimmt

```

```

28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes

bestimmt

```

```

29 zur Verwendung für die entgeltliche

Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-,

Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes

bestimmt

```

```

30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß

§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt

```

```

31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für

Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen

bestimmt

```

```

32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und

–revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt

```

```

40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt

```

```

50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt

```

```

51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt

```

```

60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den

öffentlichen Hilfsdienst bestimmt

```

```

61 zur Verwendung im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmt

```

```

62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer

Gebietskörperschaft oder der Österreichischen

Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt

```

```

63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr

bestimmt

```

```

64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten

Rettungsdienst bestimmt

```

```

65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen bestimmt

```

```

70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt

```

```

71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt

```

```

72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bestimmt

```

```

74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt

```

```

80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei

feierlichen Anlässen bestimmt

```

```

81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

```

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Anlage 4

(§ 12 Abs. 2)
Kennziffer Verwendungsbestimmung
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 der GewO 1973 bestimmt
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 8)
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 bestimmt
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt
32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt
70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Anlage 4

(§ 12 Abs. 2)

Kennziffer Verwendungsbestimmung
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt
32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt
70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Anlage 4

(§ 12 Abs. 2)

Kennziffer Verwendungsbestimmung
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt
32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt
70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Abkürzung

ZustV

Anlage 4(§ 12 Abs. 2)

Kennziffer Verwendungsbestimmung
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt
32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
41 zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt
70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Abkürzung

ZustV

Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen (vgl. § 14 Abs. 8).

Anlage 4(§ 12 Abs. 2)

Kennziffer Verwendungsbestimmung
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
29 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt
32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
33 zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
41 zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt
70 zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
79 zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Anlage 5

(§ 12 Abs. 3)

Abkürzung

ZustV

Anlage 5(§ 12 Abs. 3)

Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Anlage 5(§ 12 Abs. 3)

Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Anlage 5(§ 12 Abs. 3)

Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung

(Anm.: Anlage 5 und die Änderung, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)

Anlage 6

(§ 13)

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 6

(§ 13)

(Anm.: Anlage (Muster) wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung der BGBl. II Nr. 464/1998 und BGBl. II Nr. 131/2007im RIS verwiesen.)

Anlage 6

(§ 13)

Abkürzung

ZustV

Anlage 6(§ 13)

Zulassungsbescheinigung

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Anlage 6(§ 13)

Zulassungsbescheinigung

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Anlage 6(§ 13)

Zulassungsbescheinigung

(Anm.: Anlage 6 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Anlage 7

(§ 13 Abs. 1a)

Abkürzung

ZustV

Anlage 7

(§ 13 Abs. 1a)

Abkürzung

ZustV

Anlage 7

(§ 13 Abs. 1a)

Abkürzung

ZustV

Anlage 7a(§ 13 Abs. 1a)

Seite 1

Seite 2

Abkürzung

ZustV

Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein (vgl. § 14 Abs. 8).

Anlage 7a(§ 13 Abs. 1a)

Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein (vgl. § 14 Abs. 8).

Anlage 7a(§ 13 Abs. 1a)

Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat

(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

ZustV

Anlage 8

(§ 13)

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)

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