Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c
Z 22 der GewO 1973 bestimmt
```
```
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
```
```
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
```
```
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
```
```
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106
Abs. 8)
```
```
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3
bestimmt
```
```
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes
bestimmt
```
```
29 zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-,
Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes
bestimmt
```
```
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß
§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
```
```
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für
Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen
bestimmt
```
```
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
```
```
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
```
```
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
```
```
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den
öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
```
```
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt
```
```
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer
Gebietskörperschaft oder der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt
```
```
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr
bestimmt
```
```
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten
Rettungsdienst bestimmt
```
```
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen bestimmt
```
```
70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt
```
```
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
```
```
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt
```
```
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
```
```
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei
feierlichen Anlässen bestimmt
```
```
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt
```
```
Anlage 4
(§ 12 Abs. 2)
```
```
Kennziffer Verwendungsbestimmung
```
```
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
```
```
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
```
```
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
```
```
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung
bestimmt
```
```
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c
Z 22 der GewO 1973 bestimmt
```
```
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
```
```
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
```
```
25 zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
```
```
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106
Abs. 8)
```
```
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3
bestimmt
```
```
28 zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes
bestimmt
```
```
29 zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-,
Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes
bestimmt
```
```
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß
§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
```
```
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für
Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen
bestimmt
```
```
32 zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und
–revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
```
```
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
```
```
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
```
```
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
```
```
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den
öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
```
```
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt
```
```
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer
Gebietskörperschaft oder der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt
```
```
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr
bestimmt
```
```
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten
Rettungsdienst bestimmt
```
```
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen bestimmt
```
```
70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt
```
```
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
```
```
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt
```
```
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
```
```
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei
feierlichen Anlässen bestimmt
```
```
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt
```
```
Anlage 4
| (§ 12 Abs. 2) | |||
|---|---|---|---|
| Kennziffer | Verwendungsbestimmung | ||
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt | ||
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt | ||
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt | ||
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt | ||
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 der GewO 1973 bestimmt | ||
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt | ||
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt | ||
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt | ||
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 8) | ||
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 bestimmt | ||
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt | ||
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt | ||
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt | ||
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt | ||
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt | ||
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt | ||
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt | ||
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt | ||
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt | ||
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt | ||
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt | ||
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt | ||
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt | ||
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt | ||
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt | ||
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt | ||
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt | ||
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt | ||
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt | ||
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt | ||
Anlage 4
(§ 12 Abs. 2)
| Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
|---|---|
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) |
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt |
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt |
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt |
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt |
| 33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
Anlage 4
(§ 12 Abs. 2)
| Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
|---|---|
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) |
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt |
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt |
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt |
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt |
| 33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
| 79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
Abkürzung
ZustV
Anlage 4(§ 12 Abs. 2)
| Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
|---|---|
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) |
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt |
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt |
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt |
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt |
| 33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
| 41 | zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt |
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
| 79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
Abkürzung
ZustV
Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen (vgl. § 14 Abs. 8).
Anlage 4(§ 12 Abs. 2)
| Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
|---|---|
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) |
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt |
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt |
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt |
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt |
| 33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
| 41 | zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt |
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
| 79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
Anlage 5
(§ 12 Abs. 3)
Abkürzung
ZustV
Anlage 5(§ 12 Abs. 3)
Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 5(§ 12 Abs. 3)
Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 5(§ 12 Abs. 3)
Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung
(Anm.: Anlage 5 und die Änderung, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)
Anlage 6
(§ 13)
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 6
(§ 13)
(Anm.: Anlage (Muster) wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung der BGBl. II Nr. 464/1998 und BGBl. II Nr. 131/2007im RIS verwiesen.)
Anlage 6
(§ 13)
Abkürzung
ZustV
Anlage 6(§ 13)
Zulassungsbescheinigung
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 6(§ 13)
Zulassungsbescheinigung
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 6(§ 13)
Zulassungsbescheinigung
(Anm.: Anlage 6 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 7
(§ 13 Abs. 1a)
Abkürzung
ZustV
Anlage 7
(§ 13 Abs. 1a)
Abkürzung
ZustV
Anlage 7
(§ 13 Abs. 1a)
Abkürzung
ZustV
Anlage 7a(§ 13 Abs. 1a)
Seite 1
Seite 2
Abkürzung
ZustV
Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein (vgl. § 14 Abs. 8).
Anlage 7a(§ 13 Abs. 1a)
Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat
(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein (vgl. § 14 Abs. 8).
Anlage 7a(§ 13 Abs. 1a)
Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat
(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 8
(§ 13)
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
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RIS
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