Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)
Abkürzung
ZustV
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32022L0362
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet:
Abkürzung
ZustV
Leistungsfähigkeit
§ 1. (1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.
(2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.
(3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.
Räumlichkeiten
§ 2. (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.
(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.
(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher, wie zB in einem Sicherheitsschrank versperrt, aufbewahrt werden.
(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.
Personal
§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.
(2) Das Personal muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
Verantwortliche Person
§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.
(3) Die verantwortliche Person muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
Kennzeichnung
§ 5. Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
Datenerfassung
§ 6. Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.
Datenaustausch
§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle tagfertig oder online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.
(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten tagfertig über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.
(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.
(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 7 Abs. 3 Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995 auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.
Aktenführung
§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Antragsformular,
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.
(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kopie zum Akt zu nehmen. Die Originalbestätigung darf nicht mehr ausgefolgt werden.
(4) Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muß jedenfalls bis zu fünf Jahren nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist auf der Probefahrtbewilligung unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln zu vermerken und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
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ZustV
Zulassungsstellennnummer
§ 9. Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.
Zulassungsstellenstempel
§ 10. (1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 (Anm.: Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
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ZustV
Kennzeichenverwaltung
§ 11. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Formblätter
§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) einzubringen. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben.
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(4) Formblätter gemäß Abs. 1 und 2 können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden verwendet werden, sofern diese auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen. Bei für den Probebetrieb bestimmten Behörden gilt dies auch bereits während des Probebetriebes.
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.
(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.
(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(6) Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
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Anlage 1
(§ 5)
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Anlage 2
(§ 10 Abs. 1)
Anlage 3
(§ 12 Abs. 1)
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 4
(§ 12 Abs. 2)
```
```
Kennziffer Verwendungsbestimmung
```
```
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
```
```
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
```
```
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
```
```
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung
bestimmt
```
```
21 zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung bestimmt
```
```
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c
Z 22 der GewO 1973 bestimmt
```
```
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
```
```
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
```
```
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106
Abs. 8)
```
```
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3
bestimmt
```
```
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß
§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
```
```
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für
Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen
bestimmt
```
```
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
```
```
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
```
```
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
```
```
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den
öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
```
```
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt
```
```
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer
Gebietskörperschaft oder der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt
```
```
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr
bestimmt
```
```
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten
Rettungsdienst bestimmt
```
```
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen bestimmt
```
```
70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt
```
```
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
```
```
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt
```
```
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
```
```
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei
feierlichen Anlässen bestimmt
```
```
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt
```
```
Anlage 5
(§ 12 Abs. 3)
Anlage 6
(§ 13)
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)