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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

Geltender Text a fecha 2002-05-24

Abkürzung

ZustV

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0362

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet:

Abkürzung

ZustV

Leistungsfähigkeit

§ 1. (1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.

(2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.

(3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.

Räumlichkeiten

§ 2. (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.

(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.

(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher, wie zB in einem Sicherheitsschrank versperrt, aufbewahrt werden.

(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.

Abkürzung

ZustV

Räumlichkeiten

§ 2. (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.

(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.

(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher aufbewahrt werden.

(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.

Personal

§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.

(2) Das Personal muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

Abkürzung

ZustV

Personal

§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.

(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

Verantwortliche Person

§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muß hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein und es muß eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

Abkürzung

ZustV

Verantwortliche Person

§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.

Kennzeichnung

§ 5. Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.

Datenerfassung

§ 6. Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.

Abkürzung

ZustV

Datenerfassung

§ 6. (1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.

(2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage anzuführen.

Datenaustausch

§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle tagfertig oder online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.

(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten tagfertig über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.

(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über das Österreichische Statistische Zentralamt als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 7 Abs. 3 Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995 auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.

Abkürzung

ZustV

Datenaustausch

§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.

(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.

(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und der Statistik Österreich zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 31 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.

Antragstellung

§ 7a. (1) Vorzulegende Unterlagen sind grundsätzlich im Original beizubringen. Leasing- bzw. Kammerbestätigungen, die vom Aussteller per Fax- oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übersendet werden sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokument.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintrag des Eigentümers im Typenschein bei Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

a)

gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz,

b)

Meldebestätigung.

a)

Gewerbeschein,

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

a)

Personengesellschaften (zB OHG, KG), protokollierte Einzelkaufleute

aa) Gewerbeschein,

bb) Auszug aus dem Firmenbuch.

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

c)

Vereine

6.

Als Nachweis, dass im Bundesgebiet kein Hauptwohnsitz besteht, gilt: Feststellung gemäß § 40a Abs. 5 Z 4 KFG 1967.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

8.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln oder Zulassungsschein oder des Teils 1 der Zulassungsbescheinigung gilt:

Aktenführung

§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:

1.

Antragsformular,

2.

Versicherungsbestätigung,

3.

die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.

(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.

(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kopie zum Akt zu nehmen. Die Originalbestätigung darf nicht mehr ausgefolgt werden.

(4) Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muß jedenfalls bis zu fünf Jahren nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.

(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist auf der Probefahrtbewilligung unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln zu vermerken und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.

Aktenführung

§ 8. (1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Für die ersten drei Monate muss der Akt jedenfalls in Papierform in der Zulassungsstelle vorhanden sein. Danach kann die Aktenführung sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.

In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:

1.

Antragsformular,

2.

Versicherungsbestätigung,

3.

die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),

4.

Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),

5.

Meldezettel, Meldebestätigung (grundsätzlich in Kopie).

(2) Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß § 37 Abs. 4 KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.

(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel bzw. bei Ausfertigung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein ...) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der Vermerk “Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx”, mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen.

(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu fünf Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.

(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.

Abkürzung

ZustV

Zulassungsstellennnummer

§ 9. Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.

Zulassungsstellenstempel

§ 10. (1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 (Anm.: Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.

(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.

(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Abkürzung

ZustV

Zulassungsstellenstempel

§ 10. (1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Die Angabe des Namens der Versicherung auf dem Stempel ist nicht zwingend erforderlich. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.

(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.

(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Abkürzung

ZustV

Kennzeichenverwaltung

§ 11. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Formblätter

§ 12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) einzubringen. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben.

(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) einzubringen. Der Einbringer hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

(4) Formblätter gemäß Abs. 1 und 2 können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden verwendet werden, sofern diese auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen. Bei für den Probebetrieb bestimmten Behörden gilt dies auch bereits während des Probebetriebes.

Zulassungsbescheinigung

§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:

1.

Zulassungsbescheinigung Teil I

2.

Zulassungsbescheinigung Teil II

Breite 223 mm.

In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.

(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.

(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.

(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.

(6) Bei Abmeldungen sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern.

Zulassungsbescheinigung

§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:

1.

Zulassungsbescheinigung Teil I

2.

Zulassungsbescheinigung Teil II

Breite 223 mm.

In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.

(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern oder direkt von Zulassungsstellen bezogen werden.

(4) Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung mittels Stampiglie aufzubringen. Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung kann entweder der Name der Versicherung oder die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen.

(5) Zulassungsbescheinigungen können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch von Behörden, die auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen, anstelle eines Zulassungsscheines ausgestellt werden. Für den Probebetrieb bestimmte Behörden können auch schon während des Probebetriebes Zulassungsbescheinigungen ausstellen.

(6) Bei Abmeldung, bei Änderung, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ein- bzw. Ausschluss eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Kann allerdings lediglich Teil 2 nicht vorgelegt werden, reicht eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber aus.

Abkürzung

ZustV

Anlage 1

(§ 5)

Abkürzung

ZustV

Anlage 2

(§ 10 Abs. 1)

Anlage 3

(§ 12 Abs. 1)

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4

(§ 12 Abs. 2)

```

```

Kennziffer Verwendungsbestimmung

```

```

01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt

```

```

10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

```

```

19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt

```

```

20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung

bestimmt

```

```

21 zur Verwendung für die entgeltliche

Personenbeförderung bestimmt

```

```

22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne

Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c

Z 22 der GewO 1973 bestimmt

```

```

23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt

```

```

24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt

```

```

26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106

Abs. 8)

```

```

27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3

bestimmt

```

```

30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß

§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt

```

```

31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für

Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen

bestimmt

```

```

40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt

```

```

50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt

```

```

51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt

```

```

60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den

öffentlichen Hilfsdienst bestimmt

```

```

61 zur Verwendung im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung bestimmt

```

```

62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer

Gebietskörperschaft oder der Österreichischen

Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt

```

```

63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr

bestimmt

```

```

64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten

Rettungsdienst bestimmt

```

```

65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen

Bundesbahnen bestimmt

```

```

70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt

```

```

71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt

```

```

72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bestimmt

```

```

74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt

```

```

80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei

feierlichen Anlässen bestimmt

```

```

81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

```

```

Anlage 5

(§ 12 Abs. 3)

Anlage 6

(§ 13)

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)