Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-02-01
Status Aufgehoben · 2018-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AFG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

AFG

1.

Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997.

Abkürzung

AFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:

1.

„Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird;

2.

„Funkamateur“ eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt;

3.

„Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

4.

„Stationsverantwortlicher“ eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;

5.

„Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

6.

„Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;

7.

„Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient.

Abkürzung

AFG

2.

Abschnitt

Bewilligungen

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

1.

der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und

2.

die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

Abkürzung

AFG

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

1.

das 14. Lebensjahr vollendet haben und

2.

a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

b)

von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder

c)

ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person

1.

ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

2.

voll handlungsfähig ist und

3.

die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.

(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

1.

auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und

2.

keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Abkürzung

AFG

Bewilligungsverfahren

§ 5. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

1.

Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

2.

das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

3.

den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

4.

den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,

5.

die angestrebte Leistungsstufe,

6.

die angestrebte Bewilligungsklasse und

7.

allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.

(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

Abkürzung

AFG

Erteilung der Bewilligung

§ 6. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders.

(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.

(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.

(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die

1.

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,

2.

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie

3.

die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche

von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.

(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Abkürzung

AFG

Sonderrufzeichen

§ 7. (1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Abkürzung

AFG

Gebühren

§ 8. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

Abkürzung

AFG

Erlöschen der Bewilligung

§ 9. (1) Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.

(2) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.

Abkürzung

AFG

3.

Abschnitt

Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

§ 10. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

1.

einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,

2.

einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie

3.

zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges

1.

zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,

2.

zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie

3.

zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden

1.

in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,

2.

mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,

3.

mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,

4.

mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und

5.

wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.

(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

1.

zum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowie

2.

zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.

Abkürzung

AFG

Kontrollgeräte

§ 11. Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.

Abkürzung

AFG

Störungen

§ 12. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.

Abkürzung

AFG

Nachrichteninhalt

§ 13. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:

1.

Übertragungsversuche,

2.

technische oder betriebliche Mitteilungen sowie

3.

Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.

(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden.

(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

Abkürzung

AFG

Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 14. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen.

(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.

(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.

(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.

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