Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00861 unmittelbar nach der Anschlußstelle Zeltweg/Weißkirchen der S 36 Murtal Schnellstraße, überbrückt in der Folge bei km 1,21, km 1,73 und km 2,60 die Mur und bindet bei km 4,583 in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. BO-78-24 im Maßstab 1 : 2 880 und Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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