Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Unterfladnitz und Krottendorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-28
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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BGBl. II Nr. 34/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:

Der Straßenteil der B 64 Rechberg Straße von km 8,50 bis km 10,54 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 107/1995 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Unterfladnitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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