Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Verbot des Inverkehrbringens eines mangelhaften Druckgerätes
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist ein mangelhaftes Druckgerät, welches folgende Identifikationsmerkmale aufweist:
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Druckgeräteart: einfacher Druckbehälter
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Hersteller: La Nuova Salders s.n.c.
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Typ: 047
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Druck: 8 bar
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Fassungsvermögen: 25 Liter
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Jahr der Herstellung: 1995
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Kennzeichnung: CE-95 0066
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).
§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des unter § 1 angeführten Druckgerätes verboten.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).
§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
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