Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Verbot des Inverkehrbringens eines mangelhaften Druckgerätes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-14
Status Aufgehoben · 2016-04-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist ein mangelhaftes Druckgerät, welches folgende Identifikationsmerkmale aufweist:

```

1.

Druckgeräteart: einfacher Druckbehälter

```

```

2.

Hersteller: La Nuova Salders s.n.c.

```

```

3.

Typ: 047

```

```

4.

Druck: 8 bar

```

```

5.

Fassungsvermögen: 25 Liter

```

```

6.

Jahr der Herstellung: 1995

```

```

7.

Kennzeichnung: CE-95 0066

```

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).

§ 2. Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des unter § 1 angeführten Druckgerätes verboten.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 161/2015).

§ 3. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.

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