Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes (Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung – FZV)
Abkürzung
FZV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet:
Abschnitt
Ausübung der Funkdienste
§ 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
Radiotelephone Operator's General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
Restricted Operator's Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis I entspricht und
General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW – Betriebszeugnis I entspricht und
General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
Anträge auf Ausstellung
§ 3. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:
Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie
zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:
Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,
ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
das ausländische Zeugnis sowie
die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Urkunde
§ 4. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
Abkürzung
FZV
Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Abkürzung
FZV
Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Prüfungsgegenstände
§ 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.
Durchführung der Funkerprüfung
§ 7. (1) Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist.
(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
Niederschrift
§ 9. (1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Abschnitt
Ausbildungsbestätigung
Begriffe
§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung
„DSC'' Digital Selective Calling;
„EPIRB'' Emergency Position Indicating Radio Beacon;
„NAVTEX'' Narrow Band Direct Printing Telegraphy;
„NBDP'' Narrow Band Direct Printing;
„SART'' Search and Rescue Transponder.
Abschnitt
Ausbildungsbestätigung
Begriffe
§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung
„DSC“ Digital Selective Calling;
„EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon;
„NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex;
„NBDP“ Narrow Band Direct Printing;
„SART“ Search and Rescue Transponder.
Zur Unterweisung geeignete Personen
§ 11. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest einem weiteren UKW-DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
ein NAVTEX-Empfänger,
eine SART-Attrappe sowie
die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:
zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
ein NAVTEX-Empfänger,
eine SART-Attrappe sowie
die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:
zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.
(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
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