Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Tulln wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,30, führt nach einer Kreisverkehrsanlage in südliche Richtung, schwenkt nach einer neuerlichen Kreisverkehrsanlage nach Westen und bindet in einer weiteren Kreisverkehrsanlage in die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße bei deren km 1,66 (alt)/km 0,00 (neu) ein. Die Weiterführung der B 14 Klosterneuburger Straße bis zur Einbindung in deren Bestand bei km 29,313 (alt)/km 32,418 (neu) erfolgt über die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Verordnungspläne:
Plan 1 und 2 jeweils mit Nr. B14/26-98 im Maßstab 1 : 2 000 sowie Übersichtsplan) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.