Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 314 Fernpaß Straße von Bau-km 6,12 bis km 67,94 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen, BGBl. Nr. 553/74 und BGBl. Nr. 499/92, bestimmten - Abschnitt „Reutte/Nord-Staatsgrenze Vils“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.
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