Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann im Pongau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse wird - um eine niveaufreie Einbindung der B 163 Wagrainer Straße zu ermöglichen - zwischen km 6,52 und km 7,30 nach Süden abgerückt.
Der Straßenverlauf der B 163 Wagrainer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,154 und bindet in der Folge mit ihren Rampen niveaufrei in den unter Punkt 1 verordneten Abschnitt der B 311 Pinzgauer Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Johann im Pongau aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 97-885/17b im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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