Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen nach dem Schiffahrtsgesetz (Organmandatverordnung – Schiffahrt)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-07-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben:

Schilling

```

1.

Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der

```

Fassung BGBl. I Nr. 9/1998

Schiffahrtspolizei

1.1. Vernachlässigung der Sorgepflicht für die sichere

Durchführung des Schiffsbetriebes und für die

Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord durch den

Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 800,-

1.2. Mangelhafte Ausrüstung (§ 5 Abs. 3) ................... 400,-

1.3. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen durch den

Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 400,-

1.4. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben

durch ein Besatzungsmitglied (§ 5 Abs. 5) ............. 400,-

1.5. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

durch einen Fahrgast oder eine sonstige Person an

Bord (§ 5 Abs. 6) ..................................... 200,-

1.6. Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht durch

den Schiffsführer oder die Person, unter deren Obhut

eine schwimmende Anlage gestellt ist (§ 7) ............ 800,-

1.7. Nichtmitführen von Schiffsurkunden oder, soweit

erforderlich, von Frachtpapieren (§ 9) ................ 600,-

1.8. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung

von Fahrzeugen (§ 11) ................................. 400,-

1.9. Nichteinhaltung von Auflagen bei einer Veranstaltung

(§ 18) ................................................ 400,-

1.10. Nichteinhaltung von Auflagen bei einem

Sondertransport (§ 19) ................................ 400,-

1.11. Nichtmitführen der Fahrterlaubnis bei einem

Sondertransport (§ 19) ................................ 200,-

1.12. Nichtbeachtung der einem bevorrechtigten Fahrzeug

zuerkannten Berechtigung (§ 20 Abs. 1) ................ 400,-

1.13. Nichtbeachtung der gegenüber schutzbedürftigen

Fahrzeugen zu treffenden Maßnahmen (§ 21 Abs. 2) ...... 600,-

1.14. Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung,

Verdeckung, nderung der Lage oder Bedeutung von

Schiffahrtszeichen; Anbringung von Beschriftungen,

bildlichen Darstellungen oder ähnlichem an

Schiffahrtszeichen (§ 27 Abs. 1) ...................... 400,-

1.15. Nichtzugänglichmachung von Ufergrundstücken für

Schiffahrtspolizeiorgane (§ 30 Abs. 3) ................ 400,-

1.16. Unterlassung einer unverzüglichen Havariemeldung

(§ 31 Abs. 1) ......................................... 800,-

1.17. Verstoß gegen die Vorschriften über die Benützung

von Treppelwegen (§ 36 Abs. 2) ........................ 200,-

1.18. Verstoß gegen Anordnungen von

Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern oder

betrauten Personen (§§ 38, 40 und 41) ................. 600,-

Schiffahrtsanlagen

1.19. Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid

festgesetzten Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 49 Abs. 2) ......................... 600,-

1.20. Widmungswidrige Verwendung einer Schiffahrtsanlage

(§ 49 Abs. 2) ......................................... 600,-

1.21. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

Betriebsvorschrift (§ 54 Abs. 2) ...................... 800,-

1.22. Unbefugtes Betreten oder Erklettern von

Schiffahrtsanlagen; Anhängen an Schiffahrtsanlagen

(§ 58 Abs. 8) ......................................... 200,-

1.23. Unbefugtes Lösen von Festmacheeinrichtungen

(§ 58 Abs. 10) ........................................ 800,-

1.24. Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Bedienung oder

Beeinträchtigung des Gebrauchs einer öffentlichen

Schiffahrtsanlage (§ 58 Abs. 11) ...................... 400,-

Schiffseichung

1.25. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen des

Original-Eichscheines (§ 91) .......................... 200,-

Schiffszulassung

1.26. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Zulassung (§ 100) ....... 800,-

1.27. Widmungswidrige Verwendung eines Probekennzeichens

(§ 101 Abs. 6) ........................................ 600,-

1.28. Verwendung eines Probekennzeichens ohne

Zuweisungsbescheid (§ 101 Abs. 6) ..................... 800,-

1.29. Einsatz eines Sportfahrzeuges in nicht fahrtauglichem

Zustand (§§ 101 Abs. 7, 107) .......................... 800,-

1.30. Nichteinhaltung von in der Zulassungsurkunde

eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 102 Abs. 4) ........................ 600,-

1.31. Widmungswidriger Einsatz eines Fahrzeuges

(§ 102 Abs. 4) ........................................ 600,-

1.32. Einsatz eines Sportfahrzeuges auf einem nicht der

Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil

oder nicht unter der Zulassung entsprechenden

nautischen Verhältnissen (§ 102 Abs. 4) ............... 600,-

1.33. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen der

Original-Zulassungsurkunde (§ 103 Abs. 5) ............. 200,-

1.34. Nichtführung der Kennzeichen (§ 104) .................. 200,-

1.35. Unterlassene Anzeige von Änderungen in der Person des

Verfügungsberechtigten, von Änderungen des Fahrzeuges,

dessen Verwendungszweckes oder Namens (§ 105) ......... 200,-

1.36. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgastanzahl

(§ 111) ............................................... 600,-

Schiffsführung

1.37. Nichtmitführung des Original-Befähigungsausweises

(§ 119 Abs. 2) ........................................ 200,-

1.38. Nichteinhaltung von im Befähigungsausweis

eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 124) ............................... 400,-

```

2.

Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in

```

der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

2.1. Nichteinhaltung des Mindestalters für Rudergänger

(§ 1.09 Z 1) .......................................... 400,-

2.2. Nichtmitführen von Schiffahrtsvorschriften (§ 1.11) ... 200,-

2.3. Hinausragen von Gegenständen (§ 1.12 Z 1) ............. 400,-

2.4. Nicht vollständig aufgeholter Anker (§ 1.12 Z 2) ...... 400,-

2.5. Mißachtung von Anweisungen von Organen der zuständigen

Behörde (§ 1.19 Z 1) .................................. 600,-

2.6. Verweigerung der Unterstützung von Organen der

zuständigen Behörde (§ 1.20) .......................... 600,-

2.7. Nichteinhaltung schiffahrtspolizeilicher Anordnungen

vorübergehender Art (§ 1.22) .......................... 800,-

2.8. Unterlassung der Kennzeichnung der Anker (§ 2.05) ..... 200,-

2.9. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten

(§§ 3.02 bis 3.49) .................................... 400,-

2.10. Unbefugtes Betreten eines Fahrzeuges (§ 3.43 Z 1) ..... 200,-

2.11. Nichtabgabe der vorgeschriebenen Schall- und

Lichtzeichen (§§ 4.01 und 4.02) ....................... 200,-

2.12. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 4.03) .............. 200,-

2.13. Mißbräuchliche Benützung des Sprechfunks (§ 4.04 Z 2) . 200,-

2.14. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 5.01) ........ 400,-

2.15. Vorschriftswidriges Kreuzen des Kurses eines anderen

Fahrzeuges (§ 6.03a) .................................. 400,-

2.16. Vorschriftswidriges Begegnen (§§ 6.04 bis 6.08) ....... 400,-

2.17. Fehlendes oder funktionsuntüchtiges weißes Funkellicht

(§ 6.04 Z 3) .......................................... 400,-

2.18. Vorschriftswidriges Überholen (§§ 6.09 bis 6.11) ...... 400,-

2.19. Vorschriftswidriges Wenden (§ 6.13) ................... 400,-

2.20. Vorschriftswidriges Einfahren in bzw. Ausfahren aus

Häfen oder Nebenwasserstraßen (§ 6.16) ................ 400,-

2.21. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße

(§ 6.16) .............................................. 400,-

2.22. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (§ 6.17) ..... 400,-

2.23. Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten

(§ 6.18 Z 1) .......................................... 400,-

2.24. Treibenlassen (§ 6.19 Z 1) ............................ 600,-

2.25. Verstoß gegen die Vorschriften über die Vermeidung

von Wellenschlag (§ 6.20) ............................. 400,-

2.26. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 6.22) ....... 800,-

2.27. Vorschriftswidrige Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten

bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeugen (§ 6.22a) .................................. 600,-

2.28. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße durch

Fähren (§ 6.23) ....................................... 400,-

2.29. Verstoß gegen die Vorschriften über das Durchfahren

von Brücken, Wehren und Schleusen (§§ 6.24 bis 6.29) .. 600,-

2.30. Verstoß gegen das Verbot des Wasserschifahrens

(§ 6.35 Z1) ........................................... 800,-

2.31. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

(§ 6.35 Z 2) .......................................... 400,-

2.32. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

(§ 6.35 Z 3) .......................................... 400,-

2.33. Nachziehen des leeren Schleppseiles (§ 6.35 Z 4) ...... 200,-

2.34. Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander

bzw. Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne

oder auf bezeichneten Liegeplätzen (§ 6.36) ........... 400,-

2.35. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

(§§ 7.01 bis 7.06) .................................... 400,-

2.36. Nichteinhaltung der Mindestabstände beim Stilliegen

in der Nähe von Fahrzeugen, die gefährliche Güter

befördern (§ 7.07) .................................... 600,-

2.37. Einleitung oder Einbringung von Sonderabfällen in die

Wasserstraße (§ 9.03) ................................. 800,-

2.38. Verweigerung des Zutritts für Schiffahrtspolizeiorgane

(§ 11.03) ............................................. 600,-

2.39. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

Fahrzeugen (§ 11.06) .................................. 400,-

2.40. Unzureichende Führung der Besatzungsliste oder des

Schiffstagebuchs (§ 11.07 Z 1 und 2) .................. 400,-

2.41. Verstoß gegen das vorgeschriebene Freihalten von

Notausgängen (§ 11.09 Z 4) ............................ 600,-

2.42. Mangelnde Gebrauchsbereitschaft von Bei- bzw.

Rettungsbooten ( § 11.09 Z 6) ......................... 600,-

2.43. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen an hiefür

nicht bewilligten Landungsplätzen (§ 11.10 Z 1) ....... 800,-

2.44. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 11.10 Z 3) .... 600,-

2.45. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen unter

Verwendung unzureichender Landstege (§ 11.10 Z 4) ..... 600,-

2.46. Betreten von nicht für Fahrgäste bestimmten Räumen und

Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers

(§ 11.10 Z 8) ......................................... 200,-

2.47. Übernahme von Vergasertreibstoff bei Anwesenheit von

Fahrgästen an Bord (§ 11.10 Z 11) ..................... 800,-

2.48. Verstoß gegen die Vorschriften über den Betrieb von

Fähren (§ 11.11) ...................................... 200,-

2.49. Überschreitung der höchstzulässigen Belastungen auf

Fähren (§ 11.11 Z 3) .................................. 600,-

2.50. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

Gewässer (§ 11.12) .................................... 600,-

2.51. Nichtbeachtung des Bordezeichens von Fahrzeugen der

Zollwache (§ 13.06) ................................... 400,-

2.52. Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels

des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 14.01) .. 400,-

2.53. Geben von Schallzeichen im Bereich geschlossener

Ortschaften (§ 14.02) ................................. 200,-

2.54. Unzureichende oder fehlende Sprechfunkanlage

(§ 14.03) ............................................. 400,-

2.55. Mißachtung der Funkverpflichtung (§ 14.04) ............ 200,-

2.56. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 16.05) . 800,-

2.57. Befahren des Schleusenbereiches durch Segelfahrzeuge

(§ 16.07) ............................................. 400,-

2.58. Vorschriftswidriger Einsatz von Schwimmkörpern

(§ 16.08) ............................................. 800,-

2.59. Vorschriftswidriges Landen außerhalb von Länden oder

Häfen und Nichteinhaltung der Benützungsvorschriften

(§ 17.06) ............................................. 400,-

2.60. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 18.01) ...... 800,-

2.61. Verstoß gegen die Meldepflicht bei Fahrtunterbrechungen

zwischen zwei Schleusen (§ 18.02) ..................... 400,-

2.62. Nichtbeachtung der Signalanlagen in der Strudenstrecke

(§ 18.03) ............................................. 800,-

2.63. Stilliegen in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19

lit. a) ............................................... 600,-

2.64. Lagerung von Sportfahrzeugen auf den Rampen am Ufer in

der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. b) .............. 400,-

2.65. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke

(§ 20.01 Z 1 und 4) ................................... 800,-

2.66. Befahren von Altwässern und Wasserflächen hinter

Leitwerken in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke

(§ 20.01 Z 2) ......................................... 400,-

2.67. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 3) ... 400,-

2.68. Mißachtung der Funkverpflichtung in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 5) ... 200,-

2.69. Stilliegen in der österreichisch-slowakischen

Grenzstrecke (§ 20.02 Z 1) ............................ 400,-

2.70. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

(§ 20.02 Z 3) ......................................... 800,-

2.71. Wasserschifahren und ähnliche Sportarten in der

österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

(§ 20.02 Z 4) ......................................... 400,-

2.72. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre im Donaukanal

(§ 30.01 Z 1 lit. d und Z 3, 4 und 13) ................ 800,-

2.73. Vorschriftswidrige Manöver im Donaukanal (§ 30.01

Z 1 lit. a und b und Z 5) ............................. 400,-

2.74. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung

(§ 30.01 Z 6) ......................................... 400,-

2.75. Nichtbeachtung der Schiffahrtsbeschränkungen für

Sportfahrzeuge (§ 30.01 Z 13) ......................... 400,-

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