Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen nach dem Schiffahrtsgesetz (Organmandatverordnung – Schiffahrt)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:
§ 1. Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben:
Schilling
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Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der
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Fassung BGBl. I Nr. 9/1998
Schiffahrtspolizei
1.1. Vernachlässigung der Sorgepflicht für die sichere
Durchführung des Schiffsbetriebes und für die
Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord durch den
Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 800,-
1.2. Mangelhafte Ausrüstung (§ 5 Abs. 3) ................... 400,-
1.3. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der
schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen durch den
Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 400,-
1.4. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers
oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
durch ein Besatzungsmitglied (§ 5 Abs. 5) ............. 400,-
1.5. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers
durch einen Fahrgast oder eine sonstige Person an
Bord (§ 5 Abs. 6) ..................................... 200,-
1.6. Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht durch
den Schiffsführer oder die Person, unter deren Obhut
eine schwimmende Anlage gestellt ist (§ 7) ............ 800,-
1.7. Nichtmitführen von Schiffsurkunden oder, soweit
erforderlich, von Frachtpapieren (§ 9) ................ 600,-
1.8. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung
von Fahrzeugen (§ 11) ................................. 400,-
1.9. Nichteinhaltung von Auflagen bei einer Veranstaltung
(§ 18) ................................................ 400,-
1.10. Nichteinhaltung von Auflagen bei einem
Sondertransport (§ 19) ................................ 400,-
1.11. Nichtmitführen der Fahrterlaubnis bei einem
Sondertransport (§ 19) ................................ 200,-
1.12. Nichtbeachtung der einem bevorrechtigten Fahrzeug
zuerkannten Berechtigung (§ 20 Abs. 1) ................ 400,-
1.13. Nichtbeachtung der gegenüber schutzbedürftigen
Fahrzeugen zu treffenden Maßnahmen (§ 21 Abs. 2) ...... 600,-
1.14. Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung,
Verdeckung, nderung der Lage oder Bedeutung von
Schiffahrtszeichen; Anbringung von Beschriftungen,
bildlichen Darstellungen oder ähnlichem an
Schiffahrtszeichen (§ 27 Abs. 1) ...................... 400,-
1.15. Nichtzugänglichmachung von Ufergrundstücken für
Schiffahrtspolizeiorgane (§ 30 Abs. 3) ................ 400,-
1.16. Unterlassung einer unverzüglichen Havariemeldung
(§ 31 Abs. 1) ......................................... 800,-
1.17. Verstoß gegen die Vorschriften über die Benützung
von Treppelwegen (§ 36 Abs. 2) ........................ 200,-
1.18. Verstoß gegen Anordnungen von
Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern oder
betrauten Personen (§§ 38, 40 und 41) ................. 600,-
Schiffahrtsanlagen
1.19. Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid
festgesetzten Bedingungen, Auflagen oder
Einschränkungen (§ 49 Abs. 2) ......................... 600,-
1.20. Widmungswidrige Verwendung einer Schiffahrtsanlage
(§ 49 Abs. 2) ......................................... 600,-
1.21. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der
Betriebsvorschrift (§ 54 Abs. 2) ...................... 800,-
1.22. Unbefugtes Betreten oder Erklettern von
Schiffahrtsanlagen; Anhängen an Schiffahrtsanlagen
(§ 58 Abs. 8) ......................................... 200,-
1.23. Unbefugtes Lösen von Festmacheeinrichtungen
(§ 58 Abs. 10) ........................................ 800,-
1.24. Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Bedienung oder
Beeinträchtigung des Gebrauchs einer öffentlichen
Schiffahrtsanlage (§ 58 Abs. 11) ...................... 400,-
Schiffseichung
1.25. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen des
Original-Eichscheines (§ 91) .......................... 200,-
Schiffszulassung
1.26. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Zulassung (§ 100) ....... 800,-
1.27. Widmungswidrige Verwendung eines Probekennzeichens
(§ 101 Abs. 6) ........................................ 600,-
1.28. Verwendung eines Probekennzeichens ohne
Zuweisungsbescheid (§ 101 Abs. 6) ..................... 800,-
1.29. Einsatz eines Sportfahrzeuges in nicht fahrtauglichem
Zustand (§§ 101 Abs. 7, 107) .......................... 800,-
1.30. Nichteinhaltung von in der Zulassungsurkunde
eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder
Einschränkungen (§ 102 Abs. 4) ........................ 600,-
1.31. Widmungswidriger Einsatz eines Fahrzeuges
(§ 102 Abs. 4) ........................................ 600,-
1.32. Einsatz eines Sportfahrzeuges auf einem nicht der
Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil
oder nicht unter der Zulassung entsprechenden
nautischen Verhältnissen (§ 102 Abs. 4) ............... 600,-
1.33. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen der
Original-Zulassungsurkunde (§ 103 Abs. 5) ............. 200,-
1.34. Nichtführung der Kennzeichen (§ 104) .................. 200,-
1.35. Unterlassene Anzeige von Änderungen in der Person des
Verfügungsberechtigten, von Änderungen des Fahrzeuges,
dessen Verwendungszweckes oder Namens (§ 105) ......... 200,-
1.36. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgastanzahl
(§ 111) ............................................... 600,-
Schiffsführung
1.37. Nichtmitführung des Original-Befähigungsausweises
(§ 119 Abs. 2) ........................................ 200,-
1.38. Nichteinhaltung von im Befähigungsausweis
eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder
Einschränkungen (§ 124) ............................... 400,-
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Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in
```
der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998
2.1. Nichteinhaltung des Mindestalters für Rudergänger
(§ 1.09 Z 1) .......................................... 400,-
2.2. Nichtmitführen von Schiffahrtsvorschriften (§ 1.11) ... 200,-
2.3. Hinausragen von Gegenständen (§ 1.12 Z 1) ............. 400,-
2.4. Nicht vollständig aufgeholter Anker (§ 1.12 Z 2) ...... 400,-
2.5. Mißachtung von Anweisungen von Organen der zuständigen
Behörde (§ 1.19 Z 1) .................................. 600,-
2.6. Verweigerung der Unterstützung von Organen der
zuständigen Behörde (§ 1.20) .......................... 600,-
2.7. Nichteinhaltung schiffahrtspolizeilicher Anordnungen
vorübergehender Art (§ 1.22) .......................... 800,-
2.8. Unterlassung der Kennzeichnung der Anker (§ 2.05) ..... 200,-
2.9. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten
(§§ 3.02 bis 3.49) .................................... 400,-
2.10. Unbefugtes Betreten eines Fahrzeuges (§ 3.43 Z 1) ..... 200,-
2.11. Nichtabgabe der vorgeschriebenen Schall- und
Lichtzeichen (§§ 4.01 und 4.02) ....................... 200,-
2.12. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 4.03) .............. 200,-
2.13. Mißbräuchliche Benützung des Sprechfunks (§ 4.04 Z 2) . 200,-
2.14. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 5.01) ........ 400,-
2.15. Vorschriftswidriges Kreuzen des Kurses eines anderen
Fahrzeuges (§ 6.03a) .................................. 400,-
2.16. Vorschriftswidriges Begegnen (§§ 6.04 bis 6.08) ....... 400,-
2.17. Fehlendes oder funktionsuntüchtiges weißes Funkellicht
(§ 6.04 Z 3) .......................................... 400,-
2.18. Vorschriftswidriges Überholen (§§ 6.09 bis 6.11) ...... 400,-
2.19. Vorschriftswidriges Wenden (§ 6.13) ................... 400,-
2.20. Vorschriftswidriges Einfahren in bzw. Ausfahren aus
Häfen oder Nebenwasserstraßen (§ 6.16) ................ 400,-
2.21. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße
(§ 6.16) .............................................. 400,-
2.22. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (§ 6.17) ..... 400,-
2.23. Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten
(§ 6.18 Z 1) .......................................... 400,-
2.24. Treibenlassen (§ 6.19 Z 1) ............................ 600,-
2.25. Verstoß gegen die Vorschriften über die Vermeidung
von Wellenschlag (§ 6.20) ............................. 400,-
2.26. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 6.22) ....... 800,-
2.27. Vorschriftswidrige Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten
bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeugen (§ 6.22a) .................................. 600,-
2.28. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße durch
Fähren (§ 6.23) ....................................... 400,-
2.29. Verstoß gegen die Vorschriften über das Durchfahren
von Brücken, Wehren und Schleusen (§§ 6.24 bis 6.29) .. 600,-
2.30. Verstoß gegen das Verbot des Wasserschifahrens
(§ 6.35 Z1) ........................................... 800,-
2.31. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson
(§ 6.35 Z 2) .......................................... 400,-
2.32. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren
(§ 6.35 Z 3) .......................................... 400,-
2.33. Nachziehen des leeren Schleppseiles (§ 6.35 Z 4) ...... 200,-
2.34. Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander
bzw. Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne
oder auf bezeichneten Liegeplätzen (§ 6.36) ........... 400,-
2.35. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen
(§§ 7.01 bis 7.06) .................................... 400,-
2.36. Nichteinhaltung der Mindestabstände beim Stilliegen
in der Nähe von Fahrzeugen, die gefährliche Güter
befördern (§ 7.07) .................................... 600,-
2.37. Einleitung oder Einbringung von Sonderabfällen in die
Wasserstraße (§ 9.03) ................................. 800,-
2.38. Verweigerung des Zutritts für Schiffahrtspolizeiorgane
(§ 11.03) ............................................. 600,-
2.39. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von
Fahrzeugen (§ 11.06) .................................. 400,-
2.40. Unzureichende Führung der Besatzungsliste oder des
Schiffstagebuchs (§ 11.07 Z 1 und 2) .................. 400,-
2.41. Verstoß gegen das vorgeschriebene Freihalten von
Notausgängen (§ 11.09 Z 4) ............................ 600,-
2.42. Mangelnde Gebrauchsbereitschaft von Bei- bzw.
Rettungsbooten ( § 11.09 Z 6) ......................... 600,-
2.43. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen an hiefür
nicht bewilligten Landungsplätzen (§ 11.10 Z 1) ....... 800,-
2.44. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den
hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 11.10 Z 3) .... 600,-
2.45. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen unter
Verwendung unzureichender Landstege (§ 11.10 Z 4) ..... 600,-
2.46. Betreten von nicht für Fahrgäste bestimmten Räumen und
Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers
(§ 11.10 Z 8) ......................................... 200,-
2.47. Übernahme von Vergasertreibstoff bei Anwesenheit von
Fahrgästen an Bord (§ 11.10 Z 11) ..................... 800,-
2.48. Verstoß gegen die Vorschriften über den Betrieb von
Fähren (§ 11.11) ...................................... 200,-
2.49. Überschreitung der höchstzulässigen Belastungen auf
Fähren (§ 11.11 Z 3) .................................. 600,-
2.50. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der
Gewässer (§ 11.12) .................................... 600,-
2.51. Nichtbeachtung des Bordezeichens von Fahrzeugen der
Zollwache (§ 13.06) ................................... 400,-
2.52. Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels
des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 14.01) .. 400,-
2.53. Geben von Schallzeichen im Bereich geschlossener
Ortschaften (§ 14.02) ................................. 200,-
2.54. Unzureichende oder fehlende Sprechfunkanlage
(§ 14.03) ............................................. 400,-
2.55. Mißachtung der Funkverpflichtung (§ 14.04) ............ 200,-
2.56. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 16.05) . 800,-
2.57. Befahren des Schleusenbereiches durch Segelfahrzeuge
(§ 16.07) ............................................. 400,-
2.58. Vorschriftswidriger Einsatz von Schwimmkörpern
(§ 16.08) ............................................. 800,-
2.59. Vorschriftswidriges Landen außerhalb von Länden oder
Häfen und Nichteinhaltung der Benützungsvorschriften
(§ 17.06) ............................................. 400,-
2.60. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 18.01) ...... 800,-
2.61. Verstoß gegen die Meldepflicht bei Fahrtunterbrechungen
zwischen zwei Schleusen (§ 18.02) ..................... 400,-
2.62. Nichtbeachtung der Signalanlagen in der Strudenstrecke
(§ 18.03) ............................................. 800,-
2.63. Stilliegen in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19
lit. a) ............................................... 600,-
2.64. Lagerung von Sportfahrzeugen auf den Rampen am Ufer in
der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. b) .............. 400,-
2.65. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der
österreichisch-deutschen Grenzstrecke
(§ 20.01 Z 1 und 4) ................................... 800,-
2.66. Befahren von Altwässern und Wasserflächen hinter
Leitwerken in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke
(§ 20.01 Z 2) ......................................... 400,-
2.67. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes in der
österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 3) ... 400,-
2.68. Mißachtung der Funkverpflichtung in der
österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 5) ... 200,-
2.69. Stilliegen in der österreichisch-slowakischen
Grenzstrecke (§ 20.02 Z 1) ............................ 400,-
2.70. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der
österreichisch-slowakischen Grenzstrecke
(§ 20.02 Z 3) ......................................... 800,-
2.71. Wasserschifahren und ähnliche Sportarten in der
österreichisch-slowakischen Grenzstrecke
(§ 20.02 Z 4) ......................................... 400,-
2.72. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre im Donaukanal
(§ 30.01 Z 1 lit. d und Z 3, 4 und 13) ................ 800,-
2.73. Vorschriftswidrige Manöver im Donaukanal (§ 30.01
Z 1 lit. a und b und Z 5) ............................. 400,-
2.74. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung
(§ 30.01 Z 6) ......................................... 400,-
2.75. Nichtbeachtung der Schiffahrtsbeschränkungen für
Sportfahrzeuge (§ 30.01 Z 13) ......................... 400,-
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