Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab
Geltender Text a fecha 1999-07-27
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 1,930 bis km 4,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 6. März 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten - Abschnittes „Hofstätten-Takern“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.