Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße – Baulos ,,Gföhl – Großmotten (Abschnitt 2)'' im Bereich der Gemeinden Gföhl und Jaidhof

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-08-28
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinden Gföhl und Jaidhof wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei Bestands-km 21,150 von der bestehenden Trasse ab und bindet bei

Bestands-km 22,253/km 23,335 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gföhl und Jaidhof aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B37/61-96 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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