Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-01
Letzte Aktualisierung 2018-05-25
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 117
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1.

Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1 Sachgebiete, Organisation

§ 2 Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 3 Qualifikationen des Veranstalters

§ 4 Dauer der Schulungen

§ 5 Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 6 Lehrmittel

§ 7 Teilnehmerzahl

§ 8 Sprache

§ 9 Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 10 Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die

Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 11 Prüfungen nach der Erstschulung

§ 12 Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 14 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

```

2.

Abschnitt

```

Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15 Anerkennung der Lehrgänge

§ 16 Qualifikationen des Veranstalters

§ 17 Dauer der Lehrgänge

§ 18 Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 19 Lehrmittel

§ 20 Teilnehmerzahl

§ 21 Sprache

§ 22 Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 23 Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die

Gefahrgutlenkerschulung

§ 24 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

```

3.

Abschnitt

```

Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter

Personen

§ 25 Beförderung auf der Straße

```

4.

Abschnitt

```

Sonstige Bestimmungen

§ 26 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:

Abkürzung

GGBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:

Abkürzung

GGBV

1.

Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

Sachgebiete, Organisation

§ 1. (1) Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt

1.

Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,

2.

Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.

(2) Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.

(3) Die Schulungen müssen umfassen

1.

einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, und

2.

einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.

Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.

(4) Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.

(5) In den Fortbildungsschulungen sind

1.

die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,

2.

die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und

3.

neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8

5.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und

6.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Muster des Berichts gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Abs. 2 Z 1, 3 und 5) erfordern keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.

Abkürzung

GGBV

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Veranstalters

§ 3. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 7 GGBG.

Dauer der Schulungen

§ 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

```

1.

Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem

```

besonderen Teil ....................................... 32 UE,

```

2.

Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....... 10 UE,

```

```

3.

Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt

```

einem besonderen Teil ................................. 16 UE,

4.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.

(2) Schulungsprogrammen für

1.

auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder

2.

Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder

3.

mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder

4.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

Abkürzung

GGBV

Dauer der Schulungen

§ 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 32 UE,

2.

Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil 10 UE,

3.

Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 16 UE,

4.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

1.

auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder

2.

Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder

3.

mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder

4.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder

5.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 5. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

1.

ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich § 11 Abs. 2 relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und

2.

entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Lehrmittel

§ 6. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

Skripten,

3.

Fachbroschüren,

4.

Wand- und Bildtafeln,

5.

Begleitpapiere,

6.

Muster von Berichten gemäß § 11 Abs. 8 GGBG und

7.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.

Abkürzung

GGBV

Lehrmittel

§ 6. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Begleitpapiere und

4.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Abkürzung

GGBV

Teilnehmerzahl

§ 7. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen.

Abkürzung

GGBV

Sprache

§ 8. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 9. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 9. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die

Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 10. (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 6 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(6) Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über dieGefahrgutbeauftragtenschulung

§ 10. (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 6 Z 2.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(6) Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

Abkürzung

GGBV

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 10. (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(6) Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 11. (1) Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind.

(2) Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

1.

allgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,

2.

Klassifizierung der gefährlichen Güter,

3.

allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),

4.

Aufschriften und Gefahrzettel,

5.

Handhabung und Sicherung der Ladung,

6.

Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,

7.

mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere,

8.

Vermerke in den Beförderungspapieren,

9.

Sicherheitsanweisungen und

10.

Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(3) Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um

1.

Güter der Klasse 1: Explosivstoffe oder

2.

Güter der Klasse 2: Gase oder

3.

Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder

4.

Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder

5.

Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.

(4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfaßt

1.

mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 50 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 90 Minuten beträgt, sowie

2.

eine entsprechende Anzahl von Fragen für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 30 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 60 Minuten beträgt.

(5) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um zehn Punkte.

(6) Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat einen Katalog von mit Punkten bewerteten Fragen, der den Prüfungen zugrunde gelegt werden kann und der in geeigneter Weise zugänglich zu machen ist, sowie eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:

1.

mit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder

2.

Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 11 GGBG oder

3.

Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder

4.

Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder

5.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder

6.

Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung.

(8) Für Prüfungssachverständige gemäß Abs. 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Der Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu Prüfungen zugestimmt haben.

2.

Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

3.

Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen.

4.

Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 11. (1) Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind.

(2) Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

1.

allgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,

2.

Klassifizierung der gefährlichen Güter,

3.

allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),

4.

Aufschriften und Gefahrzettel,

5.

Handhabung und Sicherung der Ladung,

6.

Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,

7.

mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere,

8.

Vermerke in den Beförderungspapieren,

9.

Sicherheitsanweisungen und

10.

Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(3) Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um

1.

Güter der Klasse 1: Explosivstoffe oder

2.

Güter der Klasse 2: Gase oder

3.

Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder

4.

Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder

5.

Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.

(4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst

1.

mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt, sowie

2.

mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 90 Minuten beträgt.

(5) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.

(6) Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:

1.

mit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder

2.

Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 11 GGBG oder

3.

Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder

4.

Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder

5.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder

6.

Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung.

(8) Für Prüfungssachverständige gemäß Abs. 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.

Der Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu Prüfungen zugestimmt haben.

2.

Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

3.

Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen.

4.

Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß § 12 durchgeführt werden.

Durchführung der Prüfung

§ 12. (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen

1.

mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und

2.

mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.

(2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

1.

die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,

2.

für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und

3.

die Kosten der Prüfung zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat

1.

den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie

2.

einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen.

(4) Der Prüfungssachverständige hat

1.

die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,

2.

sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und

3.

die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.

(5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben

1.

den Ablauf der Prüfung zu überwachen,

2.

Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,

3.

die schriftliche Prüfung auszuwerten,

4.

gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,

5.

die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen und

6.

gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer

1.

für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und

2.

für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Prüfung

§ 12. (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen

1.

mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und

2.

mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.

Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.

(2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

1.

die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,

2.

für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und

3.

die Kosten der Prüfung zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

1.

den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,

2.

einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowie

3.

für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Prüfungssachverständige hat

1.

die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,

2.

sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und

3.

die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.

(5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben

1.

den Ablauf der Prüfung zu überwachen,

2.

Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,

3.

die schriftliche Prüfung auszuwerten,

4.

gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,

5.

die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,

6.

gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen und

7.

zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt

1.

je Prüfung 150 Euro

und

2.

zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung

a)

für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil 10 Euro,

b)

für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile 15 Euro,

c)

für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile 20 Euro,

d)

für einen besonderen Teil 5 Euro

und

e)

für zwei besondere Teile 10 Euro.

Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 13. (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 13. (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

(2) Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch ist

1.

abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,

2.

abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und

3.

abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.

Abkürzung

GGBV

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

§ 14. (1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß

1.

Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und

2.

solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.

(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.

(3) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,

1.

ihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und

2.

mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.

2.

Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

Anerkennung der Lehrgänge

§ 15. (1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

Angaben zur Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

5.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und

6.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Durchführung der persönlichen praktischen Übungen,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

6.

Katalog der Prüfungsfragen und

7.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Abs. 2 Z 1, 3 und 5) erfordern jedoch keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.

Abkürzung

GGBV

2.

Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

Anerkennung der Lehrgänge

§ 15. (1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

6.

Katalog der Prüfungsfragen und

7.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Veranstalters

§ 16. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 GGBG.

Dauer der Lehrgänge

§ 17. (1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

```

1.

Erstschulung

```

```

a)

Basiskurs ............... 18 UE Theorie und 1 UE praktische

```

Übungen,

```

b)

Aufbaukurs Tank ......... 12 UE Theorie und 1 UE praktische

```

Übungen,

```

c)

Aufbaukurs Klasse 1 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

```

praktische Übungen,

```

d)

Aufbaukurs Klasse 7 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

```

praktische Übungen;

```

2.

Auffrischungsschulung ...... 1 Tag, davon 1 UE Theorie je

```

Aufbaukurs und 1 UE praktische

Übungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind

1.

als Teile von Gesamtlehrgängen oder

2.

im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.

(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.

(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.

Dauer der Lehrgänge

§ 17. (1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

```

1.

Erstschulung

```

```

a)

Basiskurs ............... 18 UE Theorie und 1 UE praktische

```

Übungen,

```

b)

Aufbaukurs Tank ......... 12 UE Theorie und 1 UE praktische

```

Übungen,

```

c)

Aufbaukurs Klasse 1 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

```

praktische Übungen,

```

d)

Aufbaukurs Klasse 7 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

```

praktische Übungen;

```

2.

Auffrischungsschulung ....... 2 Tage, davon 8 UE Theorie für

```

den Basiskurs, 2 UE praktische

Übungen sowie eine dem jeweiligen

Auffrischungsbedarf entsprechende

Anzahl von UE Theorie für die

Aufbaukurse Tanks, Klasse 1 und

Klasse 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind

1.

als Teile von Gesamtlehrgängen oder

2.

im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.

(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.

(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.

(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Abkürzung

GGBV

Dauer der Lehrgänge

§ 17. (1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):

1.

Erstschulung

a) Basiskurs ………………….. 18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,
b) Aufbaukurs Tank …………. 12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,
c) Aufbaukurs Klasse 1 ………………………………………… 8 UE Theorie,
d) Aufbaukurs Klasse 7 ………………………………………… 8 UE Theorie;
2.

Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Übungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens 16 UE und bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen vorgesehen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind

1.

als Teile von Gesamtlehrgängen oder

2.

im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.

(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.

(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.

(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 18. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

1.

ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Lehrgänge vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und

2.

entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Lehrmittel

§ 19. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben die Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisen, daß diese geeignet, aktuell und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sind:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

Skripten,

3.

Fachbroschüren,

4.

Wand- und Bildtafeln,

5.

Begleitpapiere,

6.

Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und

7.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.

Abkürzung

GGBV

Lehrmittel

§ 19. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Begleitpapiere,

4.

Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und

5.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Abkürzung

GGBV

Teilnehmerzahl

§ 20. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

1.

höhere als die in § 17 genannten Zeitansätze oder

2.

einen Stationsbetrieb oder

3.

andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Sprache

§ 21. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Sprache

§ 21. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 22. (1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen.

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 22. (1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 22. (1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 22. (1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23. (1) Die Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (§ 15) zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 19 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist die Bescheinigung nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Die Prüfung kann nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist, frühestens jedoch nach zwei Wochen, wiederholt werden.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor den Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend.

(6) Hat der Lenker innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung eine Auffrischungsschulung erfolgreich besucht (Abs. 2), so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes ihrer Gültigkeit, zu verlängern. Wird die Auffrischungsschulung mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung erfolgreich besucht, so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Auffrischungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23a. (1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst

1.

für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und

2.

für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.

(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen nach der Erstschulung

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