Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
§ 1 Sachgebiete, Organisation
§ 2 Anerkennung der Schulungsveranstalter
§ 3 Qualifikationen des Veranstalters
§ 4 Dauer der Schulungen
§ 5 Qualifikationen des Lehrpersonals
§ 6 Lehrmittel
§ 7 Teilnehmerzahl
§ 8 Sprache
§ 9 Durchführung der Schulungen, Kontrollen
§ 10 Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die
Gefahrgutbeauftragtenschulung
§ 11 Prüfungen nach der Erstschulung
§ 12 Durchführung der Prüfung
§ 13 Prüfungen nach der Fortbildungsschulung
§ 14 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
```
Abschnitt
```
Schulung der Gefahrgutlenker
§ 15 Anerkennung der Lehrgänge
§ 16 Qualifikationen des Veranstalters
§ 17 Dauer der Lehrgänge
§ 18 Qualifikationen des Lehrpersonals
§ 19 Lehrmittel
§ 20 Teilnehmerzahl
§ 21 Sprache
§ 22 Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen
§ 23 Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die
Gefahrgutlenkerschulung
§ 24 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
```
Abschnitt
```
Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter
Personen
§ 25 Beförderung auf der Straße
```
Abschnitt
```
Sonstige Bestimmungen
§ 26 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:
Abkürzung
GGBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet:
Abkürzung
GGBV
Abschnitt
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
Sachgebiete, Organisation
§ 1. (1) Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt
Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.
(2) Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.
(3) Die Schulungen müssen umfassen
einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, und
einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.
Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.
(4) Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.
(5) In den Fortbildungsschulungen sind
die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.
Anerkennung der Schulungsveranstalter
§ 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8
die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
Muster des Berichts gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,
Lehrmittel,
Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (Abs. 2 Z 1, 3 und 5) erfordern keine Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.
Abkürzung
GGBV
Anerkennung der Schulungsveranstalter
§ 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,
Lehrmittel,
Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:
Änderung des Namens des Veranstalters,
Änderung des Umfangs der Anerkennung,
Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und
Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
Abkürzung
GGBV
Qualifikationen des Veranstalters
§ 3. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 7 GGBG.
Dauer der Schulungen
§ 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
```
Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem
```
besonderen Teil ....................................... 32 UE,
```
⋯
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