Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-08-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NotifG 1999

Abkürzung

NotifG 1999

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Erzeugnis“: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;

2.

„Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, wobei im Sinne dieser Definition bedeuten:

a)

„im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Parteien erbracht wird,

b)

„elektronisch erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, und

c)

„auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;

Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste jener Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen;

3.

„technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 32 Abs. 1 EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965 S 369/65, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG, ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993

S 22, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

4.

„sonstige Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

5.

„Vorschrift betreffend Dienste“ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen, wobei im Sinne dieser Definition eine Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend gilt, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

6.

„Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:

a)

internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b)

europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c)

nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

7.

„Normungsprogramm“: Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;

8.

„Normentwurf“: Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete (Stellungnahme) veröffentlicht wird;

9.

„technische Vorschrift“: technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers von Diensten im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden;

10.

„Entwurf einer technischen Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

11.

„zuständige Stellen“: jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt;

12.

„ausführliche Stellungnahme“: Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Kommission zu diesem abgegeben wird und der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die

a)

im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder

b)

im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes

beeinträchtigen könnten.

(2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Z 9 sind insbesondere:

1.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;

2.

freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken;

3.

technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser Vorschriften fördern; dies gilt nicht für Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

1.

Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;

2.

Hörfunkdienste;

3.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997 S 1;

4.

Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 24. Juli 1990 S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997 S 23, unterliegen;

5.

Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die in Anlage 2 nicht abschließend aufgezählt sind.

(4) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 2 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

NotifG 1999

Notifikation technischer Vorschriften

§ 2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.

(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat.

Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann,

2.

den vollständigen Titel des Entwurfs in deutscher Sprache,

3.

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

4.

die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, und

5.

im Falle des § 3 Abs. 4 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.

Der vollständige Wortlaut des Entwurfs in deutscher Sprache ist anzuschließen.

(5) Den Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind.

(6) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.

(7) Besteht ein Entwurf einer technischen Vorschrift in der vollständigen Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, so ist der Notifikation als Beilage lediglich die Mitteilung anzuschließen, um welche Norm es sich handelt.

(8) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen in die Notifikation gemäß Abs. 2 oder 3 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen. Ein solcher Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stellen darzulegen sind.

(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Abkürzung

NotifG 1999

Stillhaltefristen

§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf:

1.

vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

2.

sechs Monate in allen nicht von Z 1 erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

3.

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a)

im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b)

bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist;

4.

18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,

1.

wenn die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

2.

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3.

sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.