Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-01
Status Aufgehoben · 2020-11-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet:

§ 1. Für die in § 15 Z 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

§ 1. Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

(2) In der Folge wird zwischen elektrischen Tarifgeräten zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladetarifgeräte) und anderen elektrischen Tarifgeräten unterschieden. Sind mehrere Ladetarifgeräte in einer Ladeeinrichtung zusammengefasst, so gilt die Gesamtheit der Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung (in der Folge als Gesamtheit bezeichnet) als ein Element des Stichprobenumfangs.

§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1.

Identifikation des Loses;

2.

Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs ;

3.

Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler und für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät;

4.

Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs );

5.

Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1.

Identifikation des Loses;

2.

Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs ;

3.

Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler, für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät und für jedes der Prüfung unterzogene Ladetarifgerät einschließlich der Einrichtung zur Energiemessung bzw. jede der Prüfung unterzogene Gesamtheit;

4.

Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs );

5.

Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag für Ladetarifgeräte den Ort der Prüfung und für Elektrizitätszähler und andere elektrische Tarifgeräte einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern bzw. elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn eine Gesamtverantwortliche bzw. ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefassten Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 5a. Die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/182/A notifiziert.

§ 5a. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/182/A notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2025/0389/AT notifiziert.

§ 5b. Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern gemäß § 2 Z 4 der Beglaubigungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 809/1994 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2004, die gemäß § 16 Abs. 2 der Eichstellenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2004 ein gültiges Beglaubigungszeichen tragen, gelten als geeichte Messgeräte. Die Bestimmungen über die Verlängerung der Nacheichfrist sind für solche Zähler und Tarifgeräte gleichermaßen anzuwenden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) Die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler können auf Antrag noch bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dem im Anhang der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, festgelegten Prüfverfahren behandelt werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2009)

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5a, § 5b sowie die Punkte 2.2., 2.4., 3.1., 3.5., 3.6., 3.8., 5.1.1., 5.2., 5.3.1., 5.4. und 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5a, § 5b sowie die Punkte 2.2., 2.4., 3.1., 3.5., 3.6., 3.8., 5.1.1., 5.2., 5.3.1., 5.4. und 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2 sowie die Punkte 2.1., 2.4., 3.1., 3.1.1. bis 3.1.4, 5.1.1., 5.3. und 5.3.3. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für

Elektrizitätszähler bzw. elektrische Tarifgeräte

```

1.

Allgemeines

```

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2.

Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Geräte gleicher Bauart mit gleicher Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung dürfen sich um höchstens zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3.

Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über Bauart, Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung oder Beglaubigung, Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich Nennstrom- und Grenzstromstärke und, soweit möglich, die Lagerart (zB Magnetunterlager).

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4.

Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren oder dergleichen ausgesetzt werden.

5.

Stichprobenprüfung

5.1. Fehlerhafte Geräte

5.1.1. Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:

Ein Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte 0,05 Ib, 1,0 Ib und 1,0 Imax die Stichprobenfehlergrenze überschritten wird. Die Stichprobenfehlergrenze beträgt das 1,5fache der Eichfehlergrenze, jedoch nicht mehr als +-6%. Die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 9 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt.

Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn die folgenden Bedingungen betreffend Leerlauf bzw. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten) nicht erfüllt sind:

- Leerlauf: keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1

Un bzw. U = 0,9 Un;

Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn vorhandene Zusatzeinrichtungen die Prüfungen nach 5.1.2 nicht bestehen.

5.1.2. Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte

Eine Zusatzeinrichtung oder ein elektrisches Tarifgerät gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn die Prüfung dieser Einrichtung bzw. dieses Tarifgerätes zeigt, dass mindestens eine der für die Eichung festgelegten messtechnischen Anforderungen an Zusatzeinrichtungen bzw. elektrische Tarifgeräte nicht erfüllt ist.

Von der Beurteilung ausgenommen sind Impulsgeber, ausgeführt als Impulsausgänge, für die Weitergabe von Festmengenimpulsen sowie ein allfällig vorhandener Messperiodenausgang.

5.2. Ersatzgeräte

Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt,

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