Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG)
Abkürzung
FZG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FZG
Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997.
Abkürzung
FZG
Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.
Abkürzung
FZG
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff
„Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
„Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
„Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
„Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
„Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;
„Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;
„Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;
„Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;
„Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;
„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;
„Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;
„Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.
Abkürzung
FZG
Abschnitt
Funker-Zeugnisse
Ausübung der Funkdienste
§ 3. (1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die
Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die
Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.
Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen.
(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.
(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.
Abkürzung
FZG
Arten von Funker-Zeugnissen
§ 4. Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden:
Flugfunk:
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst;
Seefunk und Binnenschiffsfunk:
Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
UKW-Betriebszeugnis II,
UKW-Betriebszeugnis I,
Allgemeines Betriebszeugnis II,
Allgemeines Betriebszeugnis I.
Abkürzung
FZG
Umfang der Berechtigung
§ 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:
In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis:
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst:
Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen.
a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:
Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt.
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:
Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1 500 Watt nicht übersteigt.
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.
UKW-Betriebszeugnis II:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.
UKW-Betriebszeugnis I:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.
Allgemeines Betriebszeugnis II:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.
Allgemeines Betriebszeugnis I:
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.
Abkürzung
FZG
Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
fachlich befähigt ist und
die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.
(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung
sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.
(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.
Abkürzung
FZG
Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
fachlich befähigt ist und
die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.
(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung
sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.
(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.
Abkürzung
FZG
Ausstellung des Funker-Zeugnisses
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