Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen, Langenstein, St. Georgen an der Gusen, Luftenberg an der Donau und Steyregg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von km 75,60 (alt)/Bestand-km 222,23 bis Bestand-km 236,238 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32 bzw. vom 23. Jänner 1990, BGBl. Nr. 74, bestimmten - Abschnitte „Abwinden“ und „Abwinden-Steyregg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Mauthausen, Langenstein, St. Georgen an der Gusen, Luftenberg an der Donau und Steyregg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:50 000 zu ersehen.
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