Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
Abkürzung
FSG-VBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet:
Antragstellung
§ 1. Der Antrag auf
Bewilligung von Ausbildungsfahrten und
Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu machen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Fahrtenprotokoll
§ 3. (1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.
Abkürzung
FSG-VBV
Fahrtenprotokoll
§ 3. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.
Abkürzung
FSG-VBV
Fahrtenprotokoll
§ 3. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Das individuelle Gespräch gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge der begleitenden Schulung durchgeführten Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.
Abkürzung
FSG-VBV
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
Abkürzung
FSG-VBV
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
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