(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über dieBeförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanksnach neuem Anhang B.1c
Vertragsparteien
*Deutschland III 11/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. und von Deutschland am 14. Oktober 1998 unterzeichnet.
Vertragsparteien
Belgien III 56/1999 Deutschland III 11/1999 idF III 56/1999 Liechtenstein III 196/1999 Norwegen III 56/1999 Schweden III 78/1999 Slowakei III 56/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. und von Deutschland am 25. Mai 1998 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Anhang B.1c der Anlage B des ADR dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:
Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2001 vorgesehen sind.
Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M73)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Beilage zur multilateralen Vereinbarung M 73
4.4 Verwendung von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
4.4.1 Allgemeines
Die Beförderung gefährlicher Stoffe in faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
die Stoffe sind den Klassen 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet;
der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 ºC darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten;
die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist im ADR Anhang B.1a oder B.1b Teil II Abschnitt 1 ausdrücklich zugelassen;
der im ADR Anhang B.1a oder B.1b Teil II Abschnitt 2 für diesen Stoff angegebene Berechnungsdruck ist nicht höher als 400 kPa (4 bar);
der Tank entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9
4.4.2 Betrieb
4.4.2.1 Es gelten die Vorschriften des ADR Rn. 211171 bis 211179 (festverbundene Tanks und Aufsetztanks) und der Rn. 212170 bis 212178 (Tankcontainer).
4.4.2.2 Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten.
4.4.2.3 Außerdem gelten die besonderen Vorschriften des ADR Anhänge B.1a und B.1b Teil II Abschnitte 7, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind.
6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau, Inspektion und Prüfung von faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
6.9.1 Allgemeines
6.9.1.1 FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch Personal vorgenommen werden, das nach von der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist.
6.9.1.2 Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die Vorschriften der Rn. 21X 121, 21X 123 (1) und (2), 21X 126, 211 127 (9) und (10)/212 127 (7) und (8) und 211 129 anzuwenden.
6.9.1.3 Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen.
6.9.1.4 Hinsichtlich der Stabilität von Tankfahrzeugen ist Rn. 211128 anzuwenden.
6.9.2 Bau
6.9.2.1 Die Tankwände sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem Betriebstemperaturbereich von -40 ºC bis +50 ºC verträglich sind, sofern von der für die Beförderung zuständigen Behörde eines Staates mit besonderen klimatischen Bedingungen kein anderer Temperaturbereich festgelegt ist.
6.9.2.2 Die Tankwände setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen:
– Innenliner,
– Tragschicht,
– Außenschicht.
(1) Der Innenliner ist der innere Tankwandbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist.
Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplastliner sein.
(2) Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen:
Oberflächenschicht („gel-coat“): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30% nicht überschreiten und die Dicke muß 0,25 bis 0,60 mm betragen.
Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glasmatte von mindestens 900 g/m2 oder Spritzfasern enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masseprozent aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen.
(3) Thermoplastliner sind Platten aus Thermoplastkunststoff gemäß Unterabschnitt 6.9.2.3(4), die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen.
Bemerkung: Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden.
(4) Die Tragschicht der Tankwand ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muß, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung.
(5) Die Außenschicht ist der Teil des Tanks mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muß eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muß einen Massegehalt von weniger als 30% Glas aufweisen und muß so beschaffen sein, daß sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muß das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten.
6.9.2.3 Ausgangswerkstoffe:
(1) Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein.
(2) Harze
Die Verarbeitung der Harzmischung muß genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein:
– ungesättigte Polyesterharze,
– Vinylesterharze,
– Epoxyharze,
– Phenolharze.
Die gemäß ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes muß mindestens 20 ºC über der maximalen Betriebstemperatur des Tanks liegen und mindestens 70 ºC betragen.
(3) Verstärkungsfasern
Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen nur Glasfasern des Typs C gemäß ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde.
(4) Werkstoffe für Thermoplastliner
Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden.
(5) Zusätze
Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie zB Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente, usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen.
6.9.2.4 Die Tanks, ihre Befestigungen sowie ihre bauliche und betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt, hergestellt und montiert sein, daß sie während der Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten:
– den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen;
– den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen.
6.9.2.5 Bei den in Rn. 21X 123 (1) und (2) angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast darf die Auslegungsspannung σ in Längs- und Umfangsrichtung jeder Lage der Tankwand folgenden Wert nicht überschreiten:
wobei:
Rm = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach EN 61 : 1977 durchzuführen.
K = S x K0 x K1 x K2 x K3 mit einem Mindestwert von K ≥ 4,0.
S = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung der Tankwand – in Kapitel 3.2 Tabelle A mit einem „G“ gekennzeichnet – beträgt der Mindestwert für S ≥ 1,5. Für Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind, für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist und die in der Tabelle A mit einem Auslegungsdruck von 400 kPa (4 bar) gekennzeichnet sind, muß der Wert verdoppelt werden, sofern der Tank nicht mit einem zusätzlichen Schutz in Form eines den Tank völlig umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und Oberträgern ausgerüstet ist.
K0 = Faktor, der mit der Minderung der Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und Alterung unter dem chemischen Einfluß der zu befördernden Güter zusammenhängt. Er ist nach der Formel
zu bestimmen, wobei „α“ der Kriechfaktor und „β“ der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach EN 978 : 1997 im Anschluß an die Prüfung gemäß EN 977 : 1997. Alternativ darf konservativ ein Wert von K0 = 2 verwendet werden. Bei der Bestimmung von α und β muß die Ausgangsdurchbiegung 2 σ entsprechen.
K1 = Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von Jota ermittelt wird:
K1 = 1,25 – 0,0125 (HDT – 70)
wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes ist.
K2 = Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert von K2=1,75 zu verwenden. Für die Auslegung gegenüber dynamischen Belastungen nach Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von 1,1 zu verwenden.
K3 = Faktor, der mit der Temperung zusammenhängt und folgende Werte hat:
– 1,1 bei Anwendung eines dokumentierten und zugelassenen Verfahrens;
– 1,5 in anderen Fällen.
6.9.2.6 Bei den in Rn. 21X 127 (1) genannten dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor α geteilten Wert nicht übersteigen.
6.9.2.7 Bei jeder der in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2% oder ⅒ der Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.8 Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in Rn. 21X 123 (1) und (2) festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale Dehnung in der Tankwand die Rißbildungsgrenze des Harzes nicht überschreiten.
6.9.2.9 Die Tankwand muß in der Lage sein, dem in Unterabschnitt 6.9.4.3 (3) aufgeführten Kugelfallversuch ohne sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten.
6.9.2.10 Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit der Tankwand verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein, die oben genannten statischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis von ≤ 1 : 6 zu verwenden. Die Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als
wobei:
– τ R die Biegeschubfestigkeit nach EN 63 : 1977 ist, mit einem Wert von mindestens τ R = 10 N/mm 2 , wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind;
– Q die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen zu übernehmen hat;
– K der wie oben angegeben berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen und
– l die Länge des Überlaminats ist.
6.9.2.11 Öffnungen in der Tankwand müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tanks selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muß so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als zwei betragen.
6.9.2.12 Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit der Tankwand verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen.
6.9.2.13 Der Tank ist so auszulegen, daß er ohne wesentlichen Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Unterabschnitt 6.9.4.3 (4) definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden.
6.9.2.14 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 ºC FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 61 ºC sind so zu bauen, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird.
(1) Der an der Innen- und Außenseite des Tanks gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 109 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk erreicht werden.
(2) Der gemessene elektrische Ableitwiderstand zur Erde darf 107 Ohm nicht überschreiten.
(3) Alle Komponenten der Tankwand sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks und des Fahrzeuges elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten.
(4) Der elektrische Oberflächen- und Ableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt der Tankwand mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
(5) Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen.
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.3.1 Es gelten die Vorschriften der Rn. 21X 130, 21X 131, 21X 132, 21X 133, 21X 134 und 21X 135.
6.9.3.2 Zusätzlich gelten für die Beförderung der in den nachstehenden Randnummern angegebenen Stoffe bestimmter Klassen die besonderen Vorschriften dieser Randnummern:
Klasse 3: Rn. 21X 330 bis 21X 334
Klasse 5.1: Rn. 21X 530
Klassen 6.1 und 6.2: Rn. 21X 630 bis 21X 632
Klasse 8: Rn. 21X 830 bis 21X 834
Klasse 9: Rn. 21X 930 bis 21X 931.
6.9.4 Bauartprüfung und -zulassung
6.9.4.1 Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen.
6.9.4.2 Werkstoffprüfung
(1) Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß EN 61 : 1977 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur gemäß ISO 75-1 : 1993 zu ermitteln.
(2) Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus der Tankwand herausgeschnitten wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn Tankausschnitte nicht möglich sind. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen:
– Dicke der Laminatschichten der zentralen Tankwand und der Böden;
– Massegehalt und Zusammensetzung des Glases sowie Orientierung und Aufbau der Verstärkungslagen;
– Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß EN 61 : 1977 in der Richtung der Spannungen. Zusätzlich ist die Rißbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu bestimmen;
– Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach EN 63 : 1977 unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor α und der Alterungsfaktor β gemäß EN 978 : 1997 zu bestimmen.
(3) Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch nach EN 61 : 1977 zu messen.
(4) Die chemische Verträglichkeit der Tankwand mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muß alle Aspekte der Verträglichkeit der Tank- und Ausrüstungswerkstoffe mit den zu befördernden Stoffen einschließlich der chemischen Schädigung des Tanks, der Einleitung kritischer Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden berücksichtigen.
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