Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 350 S.

§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro.

§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 500 S.

§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro.

§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 120 S.

§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro.

§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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