Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-21
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Zur Unterstützung der für die Region Kosovo bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.

§ 1. Zur Unterstützung der für die Region Kosovo und für die Erdbebenregion West-Türkei bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.

§ 2. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges durch Vorlage von Bestätigungen der entsendenden Hilfsorganisation und/oder geeigneter Beförderungspapiere glaubhaft machen kann, daß es sich um einen Transport zu den in § 1 genannten Zwecken handelt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.