Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zurDurchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung - AFV)
Abkürzung
AFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:
Abkürzung
AFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:
Abkürzung
AFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:
Abkürzung
AFV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet:
Abkürzung
AFV
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Schädliche Störung“ eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit den für den Funkverkehr geltenden Vorschriften wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht;
„Sendeleistung“ die der Antennenspeiseleitung zugeführte Leistung;
„Spitzenleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve der Antennenspeiseleitung zuführt;
„Unerwünschte Aussendung“ die der Antennenspeiseleitung am Ausgang des Sende-Empfängers (bei der Verwendung von Leistungsverstärkern am Ausgang von diesem) zugeführten Störsignale auf jeder anderen Frequenz als der Trägerfrequenz samt den zugehörigen Seitenbändern, die sich aus dem Modulationsprozess ergeben;
„Belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen 0,5% der gesamten mittleren Leistung einer gegebenen Aussendung betragen.
Abkürzung
AFV
Abschnitt 2
Bewilligungen
Urkunde
§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen.
Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.
(3) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben, die
nur aus tragbaren Geräten besteht oder
aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder
vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.
(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Die CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
Abkürzung
AFV
Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC (05)06 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
(5) Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
Abkürzung
AFV
Befristung von Amateurfunkbewilligungen
§ 4. Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten.
Zuteilung von Rufzeichen
§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE'', einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE'' wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:
1 - Wien 6 - Steiermark
2 - Salzburg 7 - Tirol
3 - Niederösterreich 8 - Kärnten
4 - Burgenland 9 - Vorarlberg
5 - Oberösterreich
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die ausschließlich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes betrieben werden, ist die Ziffer „0'' zuzuteilen.
(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X'' einzufügen.
(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X'' einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X'' und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R'' anzufügen.
(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE''.
Zuteilung von Rufzeichen
§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE”, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE” wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:
1 - Wien 6 - Steiermark
2 - Salzburg 7 - Tirol
3 - Niederösterreich 8 - Kärnten
4 - Burgenland 9 - Vorarlberg
5 - Oberösterreich
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer "0" zuzuteilen.
(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen.
(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X” einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X” und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R” anzufügen.
(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE”.
Abkürzung
AFV
Zuteilung von Rufzeichen
§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE“, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE“ wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet:
| 1 – Wien | 6 – Steiermark | |
|---|---|---|
| 2 – Salzburg | 7 – Tirol | |
| 3 – Niederösterreich | 8 – Kärnten | |
| 4 – Burgenland | 9 – Vorarlberg | |
| 5 – Oberösterreich | ||
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2008)
(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.
(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE“.
Abkürzung
AFV
Abschnitt 3
Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
Frequenzbereiche
§ 6. (1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Sendearten
§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen Sendearten festgesetzt.
(2) Der Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Abkürzung
AFV
Sendearten
§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Bewilligungsklassen
§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(2) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2.
(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
Bewilligungsklassen
§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2004)
(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
Abkürzung
AFV
Bewilligungsklassen
(Anm.: § 8) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
(4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
Abkürzung
AFV
Leistungsstufen
§ 9. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:
| Leistungsstufe A | maximal | 100 Watt | (Spitzenleistung) | |
|---|---|---|---|---|
| Leistungsstufe B | maximal | 200 Watt | (Spitzenleistung) | |
| Leistungsstufe C | maximal | 400 Watt | (Spitzenleistung) | |
| Leistungsstufe D | maximal | 1 000 Watt | (Spitzenleistung) | |
(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.
(4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.
Belegte Bandbreiten
§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
bis 30 MHz 7 kHz
30 bis 300 MHz 40 kHz
300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz
über 3 000 MHz 10 000 kHz
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