Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zurDurchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung - AFV)
Les autorites officielles desirant des informations sur ce document devront adresser leurs demandes a l`Autorite nationale competente mentionnee ci-dessous.
Anschrift/Address/Adresse
Fernmeldebüro für ........................
..........................................
..........................................
Telefon/Telephone/Telephone
..........................................
Telefax/Telefax/Telefax
..........................................
REPUBLIK ÖSTERREICH
Fernmeldebüro für
............................. GZ ........
als Fernmeldebehörde I. Instanz
AMATEURFUNKPRÜFUNGSZEUGNIS
.................................. ........................
Familienname/Surname/Nom de famille Vorname/First name/Prenom
...........................................
Geburtsdatum/Date of birth/Date de naissance
hat am die gemäß § 20 Amateurfunkgesetz, BGBl. I
Nr. 25/1999, in Verbindung mit § 26 Amateurfunkverordnung, BGBl. II Nr. 126/1999, vorgesehene Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt.
.................., am ...................
Vorsitzender
Prüfer Prüfer
Abkürzung
AFV
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
AFV
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
6. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.
7. In Anlage 4 wird die Wortfolge „hat am die gemäß § 20 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999,“ jeweils durch die Wortfolge „hat am die gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003,“ ersetzt.
8. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Telefax/Telefax/Téléfax“ jeweils durch das Wort „E-Mail-Adresse/email address/adresse électronique“ ersetzt.“)
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