Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Schiffsausrüstung für Seeschiffe (Schiffsausrüstungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung
österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder
Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in § 1 SSEG angeführten Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, und
von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt zugelassen werden, sofern
der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wurde oder
die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Ausrüstung”: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 398 L 0085, ABl. Nr. L 315 vom 25. November 1998, Seite 14 ff) - im folgenden „Ausrüstungs-Richtlinie” genannt - angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;
„Konformitätsbewertungsverfahren”: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Verfahren;
„internationale Instrumente”: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln, Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;
„Prüfnormen”: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie genannten Fassung;
„Baumusterzulassung”: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Ausrüstung”: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 301 L 0053, ABl. Nr. L 204 vom 28. Juli 2001, S 1 ff.) - im folgenden „Ausrüstungs-Richtlinie” genannt - angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;
„Konformitätsbewertungsverfahren”: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Verfahren;
„internationale Instrumente”: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln, Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;
„Prüfnormen”: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie genannten Fassung;
„Baumusterzulassung”: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
“Ausrüstung”: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr: 32002L0075, ABl. Nr. L 254 vom 23. September 2002, S 1 ff.) - im folgenden “Ausrüstungs-Richtlinie” genannt - angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;
“Konformitätsbewertungsverfahren”: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Verfahren;
“internationale Instrumente”: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln, Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;
“Prüfnormen”: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie genannten Fassung;
“Baumusterzulassung”: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
“Ausrüstung”: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 113 vom 6.5.2009, S. 1) - im folgenden “Ausrüstungs-Richtlinie” genannt - angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;
“Konformitätsbewertungsverfahren”: Die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Verfahren;
“internationale Instrumente”: Die in § 1 SSEG angeführten internationalen Übereinkommen sowie die in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Regeln, Entschließungen und Zirkulare der International Maritime Organisation (IMO) und Prüfnormen;
“Prüfnormen”: Die zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen der IMO, der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), des Europäischen Komitees für Normung (CEN), des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI) in der in den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie genannten Fassung;
“Baumusterzulassung”: Verfahren zur Bewertung hergestellter Ausrüstung nach den in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Prüfnormen inklusive der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung (Baumusterprüfbescheinigung).
Teil
Anforderungen an die Ausrüstung
Anforderungen an die Ausrüstung
§ 3. (1) Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer Kennzeichnung gemäß der Anlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.
(2) Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.
Prüfstellen
§ 4. (1) Die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt durch von der Behörde zugelassene Prüfstellen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, hat die Behörde vor Zulassung der Einrichtung bei der Europäischen Kommission die Zuteilung einer Kennummer zu beantragen und diese der Einrichtung anläßlich der Zulassung zuzuweisen.
(3) Nach erfolgter Zulassung sind der Europäischen Kommission und den Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU Name und Anschrift, Aufgabenumfang und Kennummer der Prüfstelle mitzuteilen.
(4) Die Prüfstellen sind hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Die Überprüfung erfolgt entweder durch die Behörde oder eine von dieser bestellte unabhängige externe Einrichtung.
(5) Ist eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen und hievon die Europäische Kommission und die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU zu unterrichten.
Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen
§ 5. (1) Prüfstellen müssen
die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfüllen,
unabhängig sein und dürfen weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden,
in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und
auf Grund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als zugelassene Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 1.
Konformitätsbewertung
§ 6. (1) Die Konformitätsbewertung ist entweder nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Anhang B, Modul B, der Ausrüstungs-Richtlinie) durch eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder nach dem Verfahren der Umfassenden Qualitätssicherung (Anhang B, Modul H, der Ausrüstungs-Richtlinie) vorzunehmen.
(2) Wird die Konformitätsbewertung nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung vorgenommen, so ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung zusätzlich zur EG-Baumusterprüfbescheinigung das Vorliegen einer Konformitätserklärung nach Anhang B, Modul C, D, E oder F, der Ausrüstungs-Richtlinie nach Maßgabe der in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie unter Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“ gekennzeichneten Spalten 1 bis 4 erforderlich. Sind für einen Ausrüstungsgegenstand mehrere Spalten gekennzeichnet, so steht es dem Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten frei, welche Möglichkeit er in Anspruch nimmt.
(3) Die Konformitätserklärung gemäß Abs. 2 ist schriftlich vorzulegen und hat die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Angaben zu enthalten. Führt eine Zweigstelle der Prüfstelle Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Verfahren durch die Prüfstelle und in deren Namen und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen.
(4) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Stückzahlen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren abweichend von Abs. 1 auch in einer Einzelprüfung (Anhang B, Modul G, der Ausrüstungs-Richtlinie) bestehen, sofern in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie unter der Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“ die Spalte 5 gekennzeichnet ist.
(5) Konformitätsbewertungsverfahren können auch für Hersteller von Ausrüstung, die nicht im Inland ansässig sind, durch eine Zweigstelle einer Prüfstelle oder im Ausland durchgeführt werden.
Verpflichtungen des Herstellers
§ 7. (1) Im Rahmen der nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie durchzuführenden Verfahren hat der Hersteller der Prüfstelle alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die alle einschlägigen Daten enthalten oder auf andere Weise darüber Aufschluß geben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den Anforderungen entspricht.
(2) Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produktes verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente ermöglichen. Sie sollten insbesondere umfassen
eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps,
Entwürfe, Angaben zur Fertigungsqualität, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produktes erforderlich sind,
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
Prüfberichte,
Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen,
Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut wurden,
Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung, Inspektion und Kontrolle des Gerätes.
Kennzeichnung der Ausrüstung
§ 8. (1) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. Der Kennzeichnung haben die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden Prüfstelle, sofern diese bei der Produktionskontrolle mitgewirkt hat, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres zu folgen, in welchem die Kennzeichnung angebracht wurde.
(2) Die Anbringung der Kennzeichnung erfolgt am Ende der Produktionsphase durch den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten, die Anbringung der Kennummer unter der Verantwortung der Prüfstelle entweder durch diese selbst oder durch den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten.
(3) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist die Anbringung auf der Ausrüstung selbst oder einer Datenplakette auf Grund der Art der Ausrüstung oder aus Zumutbarkeitsgründen nicht möglich, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produktes, einem Etikett oder einem Beiblatt anzubringen.
Überprüfung von Ausrüstung
§ 9. (1) Die Behörde ist berechtigt, in Form von Stichproben jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, die sich im Inland auf dem Markt befindet, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt. Die Kosten derartiger Stichproben sind von der Behörde zu tragen, sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie nicht Stichproben vorgesehen sind.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.
Teil
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
Ausrüstung an Bord von Seeschiffen
§ 10. (1) Seeschiffe gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur mit einer gemäß der Anlage gekennzeichneten Ausrüstung ausgestattet werden.
(2) Die Kennzeichnung ist in einem gut sichtbaren und leserlichen Zustand zu halten; Veränderungen an der Kennzeichnung, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der Kennzeichnung irrezuführen, sind unzulässig. Ist die Kennzeichnung auf der Verpackung, einem Etikett oder einem Beiblatt angebracht, so ist diese bzw. dieses an Bord mitzuführen.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Hat sich die Behörde durch Versuche, praktische Vorführungen oder auf andere Art und Weise davon überzeugt, daß eine nicht gekennzeichnete Ausrüstung einer nach dieser Verordnung gekennzeichneten Ausrüstung gleichwertig ist, so ist die Ausrüstung eines Seeschiffes mit nicht gekennzeichneter Ausrüstung in folgenden Fällen zulässig:
Bei der Zulassung von Seeschiffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
bei technischen Neuerungen.
(2) Über die Zulässigkeit der nicht gekennzeichneten Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag eine Bescheinigung auszustellen, die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Behörde die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter Vorlage der Bescheinigung sowie der zugrundeliegenden Unterlagen über Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren von der Zulassung der Ausrüstung zu benachrichtigen.
(4) Wird bei der Zulassung eines Seeschiffes in Fällen des Abs. 1 Z 2 eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit einer nicht gekennzeichneten Ausrüstung eines anderen Mitgliedstaates der EU vorgelegt, so steht es der Behörde frei, die Gleichwertigkeit dieser Ausrüstung auf Kosten des Zulassungswerbers zu überprüfen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die die Gleichwertigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
Versuch und Erprobung von Ausrüstung
§ 12. (1) Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag zuzulassen.
(2) Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
(3) Die Ausrüstung, die durch die gemäß Abs. 1 zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.
Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe
§ 13. (1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.
(2) Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions- und Prüfberichte zu verlangen.
(3) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des § 11 erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.
Untersagung der Verwendung von Ausrüstung
§ 14. Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß § 13 oder auf andere Art und Weise fest, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute, instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Funkausrüstung
§ 15. Die Funkausrüstung darf sich auf das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirken.
Teil
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16. Nicht gekennzeichnete Ausrüstung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurde, darf bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht oder auf österreichischen Seeschiffen verwendet werden, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Baumusterzulassungen hergestellt wurde.
Anlage
zu § 3 Abs. 1
KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol:
Ist der Kennzeichnung eine Kennummer anzufügen (§ 8 Abs. 1), stellt sich die Konformitätskennzeichnung wie folgt dar:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm, bei kleineren Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 279/2002, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr und an Bord von Schiffen gebracht werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten erteilt wurden, sofern sie entsprechend den Verfahren für eine Bauartzulassung hergestellt wurden, die vor dem 10. Juli 2001 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten haben.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 394/2003, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den vor dem 2. September 2002 geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1, Abschnitt 4 und 5, aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und an Bord von Schiffen genommen werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten ausgestellt wurden.
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 356/2009, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2008/67/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 171 vom 1.7.2008, S. 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 21. Juli 2009 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
(3) Die in Spalte 1 von Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 113 vom 6.5.2009, S. 1, unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragenen Ausrüstungen, die vor dem 6. April 2010 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr gebracht und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 308/2011, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit 10. Dezember 2011 in Kraft.
(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als „neuer Gegenstand“ aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.