(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M79 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1
Vertragsparteien
Deutschland III 80/1999, III 48/2004 K Frankreich III 130/1999 Liechtenstein III 205/1999 Norwegen III 130/1999 Portugal III 130/1999 Schweden III 235/1999 Slowakei III 130/1999 Tschechische R III 130/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. März 1999 und von Deutschland am 4. November 1998 unterzeichnet.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2102 Absatz 4 des ADR dürfen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel, die die Testkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel aus Metall, verwendet werden.
Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M79)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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