Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Entgeltobergrenzen für Telekommunikationsverbindungen festgelegt werden (Entgeltverordnung - EVO)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Höhe von Entgelten
§ 1. Anrufenden Teilnehmern, die im Bundesgebiet ihr Endgerät an den Netzabschlusspunkt eines in Österreich betriebenen Telefonnetzes anschließen um eine Verbindung herzustellen, dürfen für die Inanspruchnahme der in dieser Verordnung angeführten Verbindungen die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
Entgelte für Rufe zu portablen Nummern
§ 2. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 710 beträgt für anrufende Teilnehmer 1 S pro Minute.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Entgelte für Rufe zu portablen Nummern
§ 2. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 710 beträgt für anrufende Teilnehmer 0,0727 Euro pro Minute.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Entgelte für Rufe zu tariffreien Diensten
§ 3. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 800, 801, 802, 803 und 804 ist für anrufende Teilnehmer kostenfrei.
Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen
§ 4. (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.
(2) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 1 S pro Minute.
(3) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 2 S pro Minute.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen
§ 4. (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.
(2) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,0727 Euro pro Minute.
(3) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 0,1453 Euro pro Minute.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Entgelte für Rufe zu frei kalkulierbaren Diensten
§ 5. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt.
Informationspflichten
§ 6. (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 darf höchstens zehn Sekunden dauern.
(3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Informationspflichten
§ 6. (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 darf höchstens zehn Sekunden dauern.
(3) Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Abs. 1 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.