Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Schiffahrtspolizei (Alkomatverordnung-Schiffahrt)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 9/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Geräte
§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 6 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung BGBl. Nr. 657/1996 eichfähig und geeicht sind. Derzeit besitzen diese Eichfähigkeit folgende Geräte:
Hersteller: Siemens AG, Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15
Hersteller: Dräger AG, Gerätebezeichnung: 7110 MKIII A.
Geräte
§ 1. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkohol-Vortestgerät oder gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat). Ergibt sich aufgrund der Untersuchung mittels Alkohol-Vortestgeräts der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands oder wird ein bereits vor der Untersuchung sich ergebender Verdacht durch diese bestätigt, ist die Untersuchung mittels Alkomats zu wiederholen.
Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Schiffahrtspolizeiorgane (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde nach dem Muster der Anlage anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde und den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998.
Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Organe der Schifffahrtsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.
(2) Die Ermächtigung ist im Dienstausweis gemäß Anhang 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, anzuführen. Das Organ ist verpflichet, den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SchFG gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß § 38 Abs. 7 SchFG betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960.
Schulung
§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken
auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen sowie
auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten.
Anlage
zu § 2 Abs. 2
ERMÄCHTIGUNGSURKUNDE
| Farbe: weiß; Format 75 mm × 105 mm |
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