(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung (RID 1/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b) in IBC, verladen auf offenen Wagen
Vertragsparteien
Bosnien-Herzegowina III 106/1999 Liechtenstein III 229/1999 *Slowenien III 165/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. März 1999 und von Bosnien und Herzegowina am 15. April 1999 unterzeichnet.
Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 485 (2) dürfen IBC, beladen mit 1402 Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b RID auch auf offenen Wagen ohne Decken befördert werden.
Alle sonstigen Bestimmungen des RID sind anzuwenden.
Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 1/99), Art. 5 § 2 CIM“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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