(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung (RID 2/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1
Vertragsparteien
Bosnien-Herzegowina III 107/1999 Frankreich III 75/2000 Liechtenstein III 230/1999 Norwegen III 107/1999 Schweden III 230/1999 Slowenien III 206/1999
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. März 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Bosnien und Herzegowina | 15. April 1999 |
| Norwegen 16. | April 1999 |
Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 102 (4) des RID dürfen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die die Testkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel (IBC) aus Metall, verwendet werden.
Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 2/99), Art. 5 § 2 CIM.“
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen des RID, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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