Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Grundbuchsabfrage und der unmittelbaren Einsichtnahme in den Grenzkataster (Grundstücksdatenbankverordnung 1999 - GDBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 3,90 S
DKM Vektordaten 17,50 S
(2) Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind abweichend von Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten:
Gebühr pro Abfrage (Transaktion)
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 15,00 S
(3) Bei Einsatz der BTX-Technologie sind abweichend von Abs. 1
folgende Gebühren zu entrichten:
Gebühr pro Bildschirmseite
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 3,30 S
DKM Vektordaten 15,00 S
§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen
alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) ................................ 0,28 Euro
DKM Vektordaten ..................................... 1,27 Euro
(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle
Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der
Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
an den Bund zu entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von
Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften
öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:
Gebühr pro Abfrage (Transaktion) .................... 1,09 Euro
(3) Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigten angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.
§ 2. (1) Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinne des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.
(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, die Befugnis zur Abfrage des Grenzkatasters nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage und für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Grundstücksdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 169/1997, außer Kraft.
§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.