Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden (Universaldienstverordnung – UDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-06-25
Status Aufgehoben · 2021-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UDV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet:

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes einzuhalten.

(2) Die sich aus § 25 des Telekommunikationsgesetzes und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Teilnehmeranschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.

Abkürzung

UDV

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes einzuhalten.

(2) Die sich aus § 27 des Telekommunikationsgesetzes 2003 und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Anschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses'' die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung zur Verfügung steht;

2.

„Störungshäufigkeit'' das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Teilnehmeranschlußleitungen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;

3.

„gültige Störungsmeldung'' die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die durch Fehler im Netz des Universaldienstbetreibers bedingt sind und einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfaßt sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlußpunktes auf der Seite des Kunden liegen;

4.

„Teilnehmeranschlußleitung'' eine Verbindung, die geeignet ist, eine Gesprächsverbindung herzustellen indem sie den Netzabschlußpunkt beim Kunden mit der Vermittlungsstelle verbindet;

5.

„Durchführungsdauer der Störungsbehebung'' die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle bis zum Beheben der Störung;

6.

„Verfügbarkeit'' den Anteil der Zeit, während der ein Anschluß betriebsbereit ist;

7.

„Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen'' das Verhältnis der Anzahl an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;

8.

„erfolgloser Verbindungsaufbau'' den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden bei einem Inlandsgespräch oder bei einem Gespräch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, binnen eine Minute bei sonstigen Gesprächen, weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Teilnahmeranschluß des anrufenden Kunden hörbar ist;

9.

„Verbindungsaufbauzeit'' die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;

10.

„Reaktionszeit bei vermittelten Diensten'' die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Vermittler den Anruf bearbeitet;

11.

„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst'' die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;

12.

„Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen'' das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;

13.

„öffentliche Sprechstelle'' eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von diesem betrieben wird und jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;

14.

„Abrechnungsgenauigkeit'' das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;

15.

„Sprachübertragungsqualität'' die vom Benutzer empfundene Übertragungsqualität der Sprache, die er vom gewählten Kommunikationssystem auf Grund seiner Bedürfnisse erwartet;

16.

„MOS'' Mean Opinion Score, Bewertung der Sprachübertragungsqualität anhand einer vierstufigen Bewertungsskala;

17.

„Arbeitstag'' jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;

18.

„selektive Anrufsperre'' die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Rufnummern zu sperren;

19.

„Tonfrequenzwahl'' ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses” die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung zur Verfügung steht;

2.

„Störungshäufigkeit” das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Teilnehmeranschlußleitungen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;

3.

„gültige Störungsmeldung” die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die durch dem Erbringer des Universaldienstes zurechenbare Fehler in dessen Netz bedingt sind und einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfaßt sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlußpunktes auf der Seite des Kunden liegen;

4.

„Teilnehmeranschlußleitung” eine Verbindung, die geeignet ist, eine Gesprächsverbindung herzustellen indem sie den Netzabschlußpunkt beim Kunden mit der Vermittlungsstelle verbindet;

5.

„Durchführungsdauer der Störungsbehebung” die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle bis zum Beheben der Störung;

6.

„Verfügbarkeit” den Anteil der Zeit, während der ein Anschluß betriebsbereit ist;

7.

„Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen” das Verhältnis der Anzahl an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;

8.

„erfolgloser Verbindungsaufbau” den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Teilnahmeranschluß des anrufenden Kunden hörbar ist;

9.

„Verbindungsaufbauzeit” die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;

10.

„Reaktionszeit bei vermittelten Diensten” die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Vermittler den Anruf bearbeitet;

11.

„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst” die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;

12.

„Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen” das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;

13.

„öffentliche Sprechstelle” eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von diesem betrieben wird und jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;

14.

„Abrechnungsgenauigkeit” das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;

15.

„Sprachübertragungsqualität” die vom Benutzer empfundene Übertragungsqualität der Sprache, die er vom gewählten Kommunikationssystem auf Grund seiner Bedürfnisse erwartet;

16.

„MOS” Mean Opinion Score, Bewertung der Sprachübertragungsqualität anhand einer vierstufigen Bewertungsskala;

17.

„Arbeitstag” jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;

18.

„selektive Anrufsperre” die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Rufnummern zu sperren;

19.

„Tonfrequenzwahl” ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.

Abkürzung

UDV

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses“ die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung zur Verfügung steht;

2.

„Störungshäufigkeit“ das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Anschlüssen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;

3.

„gültige Störungsmeldung“ die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfasst sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlusspunktes auf der Seite des Kunden liegen;

4.

„Anschluss“ eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und die damit in Verbindung stehenden Dienste, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;

5.

„Durchführungsdauer der Störungsbehebung“ die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle bis zum Beheben der Störung;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016)

7.

„Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen“ das Verhältnis der Anzahl an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;

8.

„erfolgloser Verbindungsaufbau“ den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Anschluss des anrufenden Kunden hörbar ist;

9.

„Verbindungsaufbauzeit“ die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016)

11.

„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst“ die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;

12.

„Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen“ das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;

13.

„öffentliche Sprechstelle“ eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, und die jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;

14.

„Abrechnungsgenauigkeit“ das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;

(Anm.: Z 15 und Z 16 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016

17.

„Arbeitstag“ jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;

18.

„selektive Anrufsperre“ die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Rufnummern zu sperren;

19.

„Tonfrequenzwahl“ ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.

Abkürzung

UDV

Abschnitt 2

Mess- und Zählmethoden, Zielwerte

Ermittlung der Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

§ 3. (1) Die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses ist zu ermitteln

1.

hinsichtlich aller Fälle, in denen kein bestimmter Zeitpunkt mit dem Kunden vereinbart war, und

2.

hinsichtlich aller Fälle, in denen auf Antrag des Kunden ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart war.

(2) Es sind alle im Beobachtungszeitraum bereitgestellten Anschlüsse in die Ermittlung einzubeziehen.

(3) Im Fall von Abs. 1 Z 1 ist die Zeitspanne, innerhalb der 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten, zu ermitteln.

(4) Im Fall von Abs. 1 Z 2 ist zu ermitteln, bei wievielen von 100 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte.

Abkürzung

UDV

Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

§ 4. (1) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 1 darf die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses in 95% der Fälle 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 2 müssen 95% der Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt werden.

Abkürzung

UDV

Ermittlung der Störungshäufigkeit

§ 5. (1) Es sind mit EDV-Unterstützung die gültigen Störungsmeldungen nachvollziehbar zu erfassen.

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