Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG)
Abkürzung
FlUG
Abkürzung
FlUG
Artikel I
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, wenn diese Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden und die Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Unfall: ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei
eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
aa) an Bord eines Luftfahrzeuges oder
bb) durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, oder
cc) durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeuges,
das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
aa) der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden sind und
bb) die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils erfordern würde,
das Luftfahrzeug vermißt wird oder völlig unzugänglich ist.
Störung: ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall den Tod zur Folge hat.
Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach der Verletzung erfordert oder
Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
Rißwunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen verursachen oder
Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
Untersuchung: ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlußfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfaßt.
Untersuchungsleiter: eine Person, der auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.
Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.
Unternehmen: eine natürliche Person, eine juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht.
Sicherheitsempfehlung: ein Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den die Untersuchungsstelle des die technische Untersuchung durchführenden Staates auf der Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben haben.
Zweck und Gegenstand der Untersuchung
§ 3. (1) Zweck der Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ist ausschließlich die Feststellung der Ursache des Unfalles oder der schweren Störung zur Verhütung künftiger Unfälle oder schwerer Störungen.
(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
(3) Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge sind zu untersuchen:
alle Luftfahrzeuge während ihres Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen,
Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse über 2 000 kg,
Hubschrauber,
Freiballone,
Luftschiffe.
(4) Wenn sich der Vorfall nicht während des Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen ereignet hat, sind Unfälle oder schwere Störungen bei Luftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis 2 000 kg nur dann zu untersuchen, wenn hievon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt zu erwarten sind.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Organisation
§ 4. (1) Für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen wird im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Flugunfalluntersuchungsstelle eingerichtet.
(2) Die Flugunfalluntersuchungsstelle untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Sie hat ihre Zuständigkeiten funktionell und organisatorisch unabhängig von jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen für das Luftfahrtpersonal, die Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, wahrzunehmen.
(3) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle hat für jede Untersuchung einen Untersuchungsleiter zu bestimmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisung gebunden. Die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind jedoch an die Weisungen des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle gebunden.
(5) Der Leiter und die übrigen Bediensteten, die in der Flugunfalluntersuchungsstelle tätig sind, dürfen neben dieser Tätigkeit keine andere entgeltliche Tätigkeit auf eigene Rechnung oder für Dritte im Bereich der Luftfahrt ausüben.
(6) Der Untersuchungsleiter kann im Einzelfall fachlich geeignete Personen für die Untersuchungen heranziehen, welche unter seiner Leitung und Fachaufsicht als Untersuchungsorgan tätig werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975.
(7) Jeder Untersuchung kann ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr beigezogen werden.
Zusammenarbeit mit anderen Staaten
§ 5. (1) Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland hergestellten oder in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, hat die Flugunfalluntersuchungsstelle die Verständigung der im Anhang 13 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 verständigten Staaten können einen Beobachter zur Untersuchung entsenden, wenn bei Untersuchungen von Unfällen und Störungen österreichischer Luftfahrzeuge in ihrem Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Untersuchung zugelassen werden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Bei Bedarf kann die Flugunfalluntersuchungsstelle die zuständigen Stellen anderer Staaten ersuchen,
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,
Untersuchungsorgane für bestimmte Aufgaben anläßlich eines Unfalles von besonderer Bedeutung und Schwere
(4) Die Flugunfalluntersuchungsstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Anhörung des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle die Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung im erforderlichen Umfang einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen, wenn dadurch die Untersuchung wesentlich beschleunigt werden kann oder im anderen Staat größere technische und personelle Kapazitäten vorhanden sind. Die Befugnisse des § 8 sind in einem solchen Fall vom Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle auszuüben.
(6) Bei Unfällen oder schweren Störungen beim Betrieb von im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nimmt im Bedarfsfall die Flugunfalluntersuchungsstelle durch Entsendung eines Untersuchungsorganes und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftfahrzeughalter oder dem Luftverkehrsunternehmen zu entsenden sind, die Funktion des Beobachters in der ausländischen Untersuchung wahr.
Untersuchungsstatus
§ 6. Unbeschadet anderer Zuständigkeiten darf die Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung nicht behindert werden. Die Untersuchung durch die Flugunfalluntersuchungsstelle hat Vorrang vor allen anderen Untersuchungen durch Verwaltungsbehörden.
Untersuchungsverfahren
§ 7. (1) Das Untersuchungsverfahren erfaßt die gesamte Tätigkeit, die auf die Ermittlung der Ursachen eines Unfalles oder einer schweren Störung sowie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursachen gerichtet ist. Das Verfahren endet mit der Zusammenfassung der Ergebnisse in einem Untersuchungsbericht und seiner Veröffentlichung.
(2) Der Umfang der Untersuchung hat sich nach dem Ausmaß und der Art des Unfalles oder der Störung sowie nach den voraussichtlichen Erkenntnissen für die Verbesserung der Sicherheit zu richten. Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung dieser Ziele einfach und zweckmäßig durchzuführen.
Abs. 2, zweiter Satz: Verfassungsbestimmung
Untersuchungsbefugnisse
§ 8. (1) Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere:
ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zum Luftfahrzeug, zu seiner Ladung, zu seinem Wrack oder zu Teilen desselben;
sofortige Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs- und Auswertungszwecken;
sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung sowie Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen;
Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Opfer (Tote, Verletzte) oder von entsprechenden Proben;
Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Luftfahrzeuges beteiligten Personen oder von entsprechenden Proben;
ungehinderter Zugang zu sachdienlichen Informationen durch Einsichtnahme in die entsprechenden schriftlichen Unterlagen des Eigentümers, des Halters, der Instandhaltungsbetriebe und des Herstellers des Luftfahrzeuges und seiner Teile sowie der für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und Unternehmen und gegebenenfalls die Anfertigung entsprechender Fotokopien, soweit dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist.
(2) Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Untersuchungsleiter unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von gerichtlichen Verfahren nicht behindert werden. (Verfassungsbestimmung) Ist zur Erreichung des Untersuchungszweckes eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes notwendig, ist diese von einem Arzt vorzunehmen. Die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(3) Weiters dürfen Untersuchungsorgane, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist, insbesondere
Auskünfte einholen,
Beteiligte, Zeugen, Sachverständige und andere für den Untersuchungszweck wichtige Personen befragen und schriftliche Äußerungen einholen,
Urkunden, Dokumente und Akten beiziehen und Fotokopien anfertigen.
(4) Über Ersuchen der Untersuchungsorgane haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:
Absperrung der Unfallstelle gegen unbefugten Zutritt Dritter,
Sicherung der Unfallstelle, der Unfallspuren, des Luftfahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Luftfahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
Befangenheit
§ 9. (1) Die Untersuchungsorgane haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe.
(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsorgane unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Über die Befangenheit des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, bei allen anderen Untersuchungsorganen der Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle.
Anhörungsverfahren
§ 10. (1) Vor Abschluß eines Untersuchungsberichtes ist je nach Lage des Falles dem Halter des Luftfahrzeuges, dem Hersteller des Luftfahrzeuges und seiner Teile, der Flugbesatzung, der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, dem Instandhaltungsbetrieb des Luftfahrzeuges, den für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und Unternehmen sowie den Beobachtern nach § 5 Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Unfall oder die schwere Störung maßgeblichen Tatsachen und Schlußfolgerungen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf des Untersuchungsberichtes zu versenden.
(2) Begründete wesentliche Stellungnahmen sind im endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen sind dem Untersuchungsbericht als Anhang beizufügen, wenn sie nicht berücksichtigt wurden. Wenn innerhalb von längstens 60 Tagen nach Versendung des Entwurfes keine Stellungnahmen eingehen, ist der endgültige Untersuchungsbericht fertigzustellen.
(3) Eine Anhörung hat zu unterbleiben, wenn die Untersuchung mit einem vereinfachten Untersuchungsbericht abgeschlossen wird.
Untersuchungsbericht
§ 11. (1) Jede Untersuchung eines Unfalles oder einer schweren Störung ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Unfalles oder der Störung zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 3 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
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