Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über natürliche Mineralwässer und Quellwässer (Mineralwasser- und Quellwasserverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird – hinsichtlich der §§ 8, 9, 10, 11, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet:
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser, soweit diese in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt sind.
§ 2. (1) Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.
Es ist von ursprünglicher Reinheit.
Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf.
Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesondere durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.
(2) Quellwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.
Es ist von ursprünglicher Reinheit.
Anforderungen an natürliches Mineralwasser
§ 2a. (1) In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
(2) Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die in Anhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.
Anforderungen an natürliches Mineralwasser und Quellwasser
§ 3. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser muss frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuss des Wassers eine Erkrankung verursachen können.
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.
(3) Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 ºC in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ºC in 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von zwölf Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 22 ºC in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ºC in 24 Stunden nicht überschreiten.
(5) Es dürfen nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten sein, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben. Dies ist durch regelmäßige Analysen zu kontrollieren.
§ 4. Für das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein.
Technische Einrichtungen wie Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus für das Wasser geeigneten Stoffen bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.
Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer und Quellwässer nicht verändern.
Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser oder Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen gemäß § 3, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterlässt der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange, bis die Ursache der Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
§ 5. (1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.
(2) Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig:
das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.
(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.
§ 5. (1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.
(2) Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig:
das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.
(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.
(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn
das Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß § 3 entspricht, und
die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang V überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.
§ 6. (1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.
(2) Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss zu versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.
Besondere Bestimmungen für Quellwasser
§ 7. Quellwasser muss den Anforderungen der
Verordnung über Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese nicht im Widerspruch zu § 3 stehen,
Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, in der jeweils geltenden Fassung und
Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der jeweils geltenden Fassung
Besondere Bestimmungen für Quellwasser
§ 7. Quellwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Hinsichtlich der mikrobiologischen Anforderungen gilt § 3 dieser Verordnung.
§ 8. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser”:
Als „kohlensäurehaltiges Quellwasser” ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
Als „Quellwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
Als „Quellwasser mit Kohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
die Angabe über eine Behandlung, wenn das Wasser gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 behandelt wurde.
§ 8. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser“:
Als „kohlensäurehaltiges Quellwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
Als „Quellwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
Als „Quellwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 stattgefunden hat.
§ 9. (1) Ein Quellwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen oder anderen Quellnamen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Quellwasser stamme aus verschiedenen Quellen.
(2) Bei einer Handelsbezeichnung für ein Quellwasser kann der Name eines Weilers, einer Gemeinde, eines Bezirkes oder einer sonstigen Ortsbezeichnung unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das Quellwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch diese Handelsbezeichnung angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.
(3) Wird auf den Etiketten oder Aufschriften für ein Quellwasser eine andere Handelsbezeichnung als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung verwendet, so muss die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung benutzt wird; dies gilt sinngemäß auch für die Werbung.
Besondere Bestimmungen für natürliches Mineralwasser
§ 10. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser”:
Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser” ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde,
Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling” bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung gemäß § 5 bleibt davon unberührt.
Anstelle von „Säuerling” gemäß Z 4 kann die Bezeichnung „Sprudel” für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.
(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug),
die Angabe über eine Behandlung, wenn das Wasser gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 behandelt wurde,
im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen”, oder „Kohlensäure teilweise entzogen”, wenn eine Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 stattgefunden hat und
die Angabe „fluoridhaltig”, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 1,5 mg/l übersteigt, ist zusätzlich zu dieser Angabe mit einem deutlich sicht- und lesbaren Hinweis über den tatsächlichen Fluoridgehalt zu versehen („Enthält x mg/l Fluorid”).
Besondere Bestimmungen für natürliches Mineralwasser
§ 10. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1) Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“:
Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
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