Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels angeordnet werden
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen in den im § 2 genannten Bereich durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Die Erhebungen haben sich auf Unternehmen zu beziehen, die eine Tätigkeit ausüben, welche gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S 1 *), dem Abschnitt G „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern” mit Ausnahme der Gruppe 527 „Reparatur von Gebrauchsgütern” zuzuordnen ist.
*) In Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999, festzustellen:
Name, Art und Standort des Unternehmens;
Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
Monatsumsatz.
(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 angeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, BGBl. Nr. 825/1995, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Handels angeordnet werden, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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