Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von Mitgliedstaaten befreit wird - Melde-Befreiungsverordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 10 Abs. 4 Z 5 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird verordnet:
§ 1. Meldepflichtige Institute gemäß § 10 Abs. 1 WAG mit Sitz in Österreich sind von der gemäß § 10 WAG an die Bundes-Wertpapieraufsicht - BWA zu erstattenden Meldung für die in § 2 Abs. 1 genannten meldepflichtigen Geschäfte befreit.
§ 2. (1) Die Befreiung von der Meldung an die BWA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3:
Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in
Österreich im Wege einer Zweigstelle oder des freien
Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz - BWG, BGBl.
Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG der
das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG
an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2
(2) Die BWA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.
§ 3. Die BWA hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von Umständen erlangt, die die ordnungsgemäße Durchführung von Meldungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates oder die Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden in Bezug auf die Meldungen beeinträchtigen.
§ 4. Die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gilt für die geregelten Märkte folgender Mitgliedstaaten:
Deutschland;
Vereinigtes Königreich.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 10. September 1999 in Kraft.