Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV)
Abkürzung
RSV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat, und
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Vermittler:
Buchender:
Reisender:
Abwickler:
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.
Vermittler:
Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
Buchender:
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
Reisender:
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
Abwickler:
Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,
Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit
die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge
Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge
Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der
gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der
Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im
Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten
Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer
unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit
Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus
der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit
der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling,
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine
Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,
jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils
höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die
unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 lit. a bis c zur
Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 1 Million Schilling verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250 000 S und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten
Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises
verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit
verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten
Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4
der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme
von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7
der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den
Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang
(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 72 672,83 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 364,17 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 72 672,83 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 lit. a bis c zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 72 672,83 Euro verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 18 168,21 Euro und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 363 364,17 Euro verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 72 672,83 Euro, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 633 641,71 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
bis 220 000 Euro, 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
über 220 000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.
(3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu melden.
(4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(5) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 7, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(7) Abweichend von Abs. 6 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 7 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
(8) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
bis 110 000 Euro, 10 000 Euro, bis 220 000 Euro, 20 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
bis 330 000 Euro, 30 000 Euro, sofern der Umsatz vierteljährlich im Nachhinein durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Umsatzprognose bestätigt wird,
über 330 000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a oder b nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c 20 000 Euro, sofern der Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangen Wirtschaftsjahr 110 000 Euro nicht übersteigt, 10 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.
(3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu melden.
(4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(5) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(7) Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
bis 90 000 Euro, 10 000 Euro, bis 180 000 Euro, 20 000 Euro, bis 270 000 Euro, 30 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
bis 330 000 Euro, 37 000 Euro, sofern der Umsatz für die Zeiträume
aa) Anfang Dezember bis Ende Februar bis spätestens 5. März,
bb) Anfang März bis Ende Mai bis spätestens 5. Juni,
cc) Anfang Juni bis Ende August bis spätestens 5. September, und
dd) Anfang September bis Ende November bis spätestens 5. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der zuletzt gemeldeten Umsatzprognose bestätigt wird,
über 330 000 Euro oder wenn die Nachweise nach lit. a oder b nicht erbracht werden, 10 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Anderes nachweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 14 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,
bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offenen Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Veranstalter hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
der Versicherer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat;
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch Art. XIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, sinngemäß anzuwenden ist;
für den Fall, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt hat, wirkt.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,
bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offenen Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Veranstalter hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
der Versicherer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat;
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 , sinngemäß anzuwenden ist;
für den Fall, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt hat, wirkt.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)
§ 6. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis
gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß
§ 4 Abs. 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4
den Hinweis auf die Teilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des
Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer
solchen Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse,
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei
sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab
Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6,
im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 6,
im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 5 zu erteilen.
(3) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu
dem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen und
in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.
(5) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter
dem Buchenden die im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen, und
in die Reisebestätigung unmittelbar nach der Nennung des Reisepreises in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern in der Höhe von nicht mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 10 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ und in den Fällen, in denen der Veranstalter zur Entgegennahme von Kundengeldern von mehr als 10 vH, aber nicht mehr als 20 vH, des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reisantritt berechtigt ist, die Wortfolge: „Wichtige Information zur Insolvenzabsicherung: Zahlen Sie nicht mehr als 20 vH des Reisepreises als Anzahlung, die Restzahlung nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt“ aufzunehmen. Diese Wortfolgen müssen in einem für den Buchenden deutlich lesbaren Schriftbild ausgeführt sein.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 633 641,71 Euro zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern
dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das
Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme
oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr
als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von
mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5
oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer
Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß
a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der
ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der
Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von
mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr
als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5
oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer
Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes
aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der
letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der
den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten
prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 und
gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu Veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 7 eine auf Monatsbasis erstellte Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 7, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2006)
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu Veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 im laufenden Wirtschaftsjahr,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3 unter Angabe der Beförderungsarten,
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 6,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
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