Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV)
Abkürzung
RSV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat, und
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Vermittler:
Buchender:
Reisender:
Abwickler:
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.
Vermittler:
Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
Buchender:
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
Reisender:
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
Abwickler:
Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,
Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit
die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge
Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge
Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der
gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der
Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im
Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten
Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer
unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der § 4 Abs. 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 Z 1 vorrangig zu befriedigen sind. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit
Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus
der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit
der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling,
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine
Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,
jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils
höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die
unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 lit. a bis c zur
Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 1 Million Schilling verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250 000 S und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten
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